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Berathung darüber
weilen diese Antwort sowohl, als die nächstens von der Bevölkerungvorzunehmende Berathung gut aufzunehmen. Sie dankten für die indieser Sache gehabte Mühe und Arbeit und fügten bei, ihr, der Evan-gelischen, Ziel sei einzig der Friede und die Beobachtung der heimath-lichen Gesetze, weßhalb die Eidgenossen sie in gleicher Weise wie diekatholischen Bündner, ihrer Gewogenheit und Zuneigung würdigachten möchte», denn es wäre auch ihr dringender Wunsch, freund-schaftlich mit ihnen zu verkehren.
Es wurden hierauf die Gesandten auf Kosten sämmtlicher dreiBünde reichlich bewirthet und kehrten darauf wieder heim.
Einige Tage später beriethen die Evangelischen in einläßlicherWeise die vorläufig abgegebene kurze Antwort, von welcher auch diekatholischen Bündner eine Abschrift erhalten hatten.
Aus den ersten Artikel des Vorschlags wurde bemerkt, die Evan-gelischen hätten niemals beabsichtigt, den Katholiken in der Uebungihrer Konfession irgend ein Hinderniß in den Weg zu legen, sondernin dieser Beziehung stets die alten seiner Zeit von beiden Konfessionenerlassenen Bestimmungen festgehalten. Wie dieselben aber jetzt ge-deutet und ausgelegt werden wollten, seien sie nicht einverstanden,weil sie sowohl den Fundamentalgesetzen als der Mehrheit der Stim-men in den Bünden widerstrebten, und durch diese Verletzung deralten Verordnungen sowohl die Evangelischen im Besondern, alsauch die Bünde selbst im Allgemeinen benachtbeiligten.
Der zweite Artikel wurde unter Vorbehalt der Aufrechthaltungder alten Concordate und Beschlüsse, des bisherigen Besitzstandes sowie der Uebungen und Gebräuche, angenommen.
Den dritten jedoch wiesen sie zurück, weil verschiedene cingeborneBündner beider Konfession Geistliche wären, als Landeskinder ihrStimmrecht besäßen, und deßhalb nicht ausgeschlossen werden dürften.Ausländer beider Confession jedoch hätten mit Recht ausgeschlossen zubleiben.
Bezüglich des vierten Artikels sollten der Lehre halber die katho-lischen Geistlichen keine Klage befahren, wohl aber wegen schlechtenLebenswandels und wenn sie sonst gegen die alten Gesetze und Ge-wohnheiten verstießen, welche in jeder Beziehung aufrecht zu erhaltenwären.
Der fünfte Artikel würde durchaus zurückgewiesen, da er mit denalten Verordnungen stritte und wider das Mehren der Gemeinde»