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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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429
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Vom 3. Seht. 1633.

42»

die gmetne 3. Pündt, oder gesagte Veltliner. vnd Graffschafft-Leuth,dergleichen selbst nothwendig weren.

IX.

Betreffend die Schnitz, vnd Anfflagcn der Gütern, so im Velt-lin vnnd Graffschafften gelegen, soll die Erleuterung dessen, was vonBillichkeit wegen bezahlt, oder nit bezahlt werden solle, dem Neuterali-scheu Richter übergeben seyn.

X

Belangend daß 8nl<ir>ui» der Amxtleuthen, so man auß dempublieo zugeben gepfleget, soll man den Gebrauch, so vor Anno 1620.verübt, auch nachkommen, vnnd was das Sslsvium der Vrthlen oderanderer Handlungen antrifft, soll man sich durch auß den Slsttutvugemäß verhalte».

XI.

Die Gebrauch vnnd Gewohnheiten, i» Verwaltung der jenigenSachen, so das Volck, vnnd Gmeinden im Veltlin, vnd Graffschafftenvor Anno 1628. genossen haben, soll darinnen nichts geendrrt wer-den, sonder darben, wie vor der reuolutio» in Anno 1620. ver-bleiben.

XII.

Es sollen die Veltliner vnd Graffschafftleuth, weder vmb Eivil-noch Criminalische Sachen, ausserhalb ihres ordenlichen soro, dasist deß gemelten Tbals vnd Graffschafften, nit ersucht werden möge»,vorbehalten, wann von gesagten Veltliner» vnd GraffschafftleuthenMissethaten begangen wurden, vnnd dieselbigen in gmeiner 3. Pünd-ten Landen sich befinde» theten, möge man dieselbige auffhalten, solchean das Orth, wo die Missethat sich begeben, selbigen vorgesetzten, or-Lenlichen Amptsmann zu überliffer».

XIII.

Betreffend den wertb der Müntz, soll den Hern» Pündtnern,selbigen nach gmeineni Lanff znrüffen heimgestellt seyn, welche aberhierbei dem Lauff der angräntzenden Ständen vnd Lande» in obachtnemmen werden, vnd sollen die Veltlin- vnd Graffschafftleuth, eini-gerley Müntz, so im Meylandischen Staado, oder Venediger Gebiethnit länffig seynd, zunemmen nit schuldig seyn.

XIV.

Belangend die Erwöhinng der Amptslenth in den, Thal Velt-lin, Graffschafft Wormbs vnd Cleffen (vorbehalten das Viesri Anipt)