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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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Der ewige Friede mit Spanien,

soll in freyem Gewalt der Ehrsammen Gmeinden der 3, Pündten,vnd einer jegliche», welcher es betrifft, insonderheit freystehen, jhreralten Abtheilung nach, vnd wie es von jhnen gebraucht worden, zueinem jeglichen Ampt, nit weniger als 3, vnd nit mehr als 6, Persoh-nen, von den tauglichsten derselbigen Gmeind zu ernambsen, vnd sollenalßdann solche ernambsete der Versamblung gmeiner 3. Pündten für-gestelt werden, darniit von denselben, durch offen- oder heimliche voi«,nach gut beduncken, der Versamblung der jeuige, welcher die meistenvvta, oder Stimmen Haff außerlesen, vnnd bestätiget werde, in Beob-achtung dessen, was dises Orths von den beyden Religionen Cathol:vnd Evangelischen, verglichen worden,

XV.

Die oMeisli, vnd Amptsleuth, in gesagtem Veltlin, sollen in denersten instsntia in allen Civilischen Sachen anffbegehren der Par-theyen, oder einer derselbigen deren Lonoilio sei 8»vio gebrauchen,vnd nach demselben Vrthlen laut Außwcisung der 8tstuten Numero82. vnd 85. vnd sollen in den endklichen Vrthlen, die Amptsleut nitbefugt seyn, denselbige» Loncilium zu vnderlassen, oder zu verwerf-fen, vnder dem Schein, daß die Laus» klar seye was aber die 8v,itei>-Ii»s inter loeuioiias belanget, soll mau den 8tatute„ Numero 124.vnd andern darüber äisponiienäsn nachkommen.

XVI.

Die Xppellstivnes, soll man, laut der 8tatuten prodis virisrvmmittiren vnd sahls selbige Vrthcil prodi viri, ö torro juris pe-rito, der ersten Vrtkel ungleich were, so mag man diesclbige Oommitti-ren, oder verschieben, auff ein voltstzio äs vottori, deß Veltlins vndGraffschafften auff welchen man sich vergleichen wird, vnnd hernachden rseurs vnd Zulaufs nemmen, bey gmciue» 3. Pündten, es seyegleich 8upplieations oder Xppellstions weise, wie sie Herrn Pündnerdann thünlich erachten werden, vnnd soll nichts destoweniger denParthen freystehen, die Appellay sä prvkos viros zu vnderlassen, vndangentz auf das eollsxium äs vottori zu Appellire», vnd doch letst-ljch auf die Herrn der 3. Pündten, wie oblaut, sahls die Vrthlen vn-gleich weren; Wann aber nemblichen 2. Vrthlen gleich weren, sollman den 8tstuten so hierumben äisponire» nachkommen.

XVII.

Aldieweilen dann die Verwaltung der justilis in CriminalischenSachen von guter Erwohlung deß Viosiij her langet, vnd darniit die