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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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Vorn 3 Sept. 1639.

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Veltliner desto besser guter llustitir, versicheret seyen, sollen die Gmeinden,welche das Ampt, nach der Abtheilung, wie es bishero gehalten, be-trifft, drey vnder den tugenlichsten vnd verständigsten, so der Rechtenvnd Ststuton wol cifabren, ernambsen, vnnd wann in derselbigenGmeinde dergleichen qualitieisitoi, Persvbnen nit vorhanden, sollenGm. 3, Pündt in jhrer Versamblnng derer drey benenne», auß demPunLt, i» welchem die Gmeind derer die Ernambsnng zugehört ge-legen, vnd von solchen 3. ernambseten, sollen die Veltliner zu Ver-setzung gedachten Ampts einen zu erwühlen befugt seyn, darbey dieVeltliner drey jurisi-eritvs oder sonsten der Rechten deß Thals Woler-fatzrne, so gutes Namens vnd Lümbdes vnder Ihnen fürschlagen, vonwelchem der Vicsi-i einen für seine» Leutbenant nemmen soll, welcherjhme assistiro, damit in allen Criminalischen Sachen, Verbörung derKnndtschafftcn, Beratkschlagnng der Folterungen, vnd entliehen Vr-khlen, einem jeden gute justitin vnd die Veltlinischen Statute» vnver-brüchlich observiert vnd gehalten werden.

XVlll,

Die Appelah vnd 8>-ueliouturen der Amytsleuthen, sollen ver-hört, vnd verrichtet werden, in gesagtem Veltlin vnd Graffschafften,in der Gestalt vnd Form, wie es vor der relormr, Anno 1603, verübtworden ist

XIX.

Die Veltlinischen Statuten, so Anno 1544. gedruckt wordenseynb, die sollen unverbrüchlich observiert, vnd die dacwider handlc-ten an Leib vnd Gut, allwegcn nach Beschaffenheit deß Frevels abge-strafft werden, vnd sollen mithin auch auffgehebt seyn alle Mißbrauchso hierwider vor disem eingewisen geweßt, vnd wann es sich begebe,daß dieselbigen einer Erklärung notlnvendig weren, soll dasselbige inder Form vnnd Gestalt vorgenommen werden, gleich wie Anno 1549.beschehen, mit Naht eingegebner jurisperitorum, wie ebenmässig ge-handlet werden soll, wann man newe anffrichten wolle.

XX.

Alle vnd jede privilsßia, so die Graffschafft Wormbs, oder an-dere Gmeinden vor der reuolntio» Anno 1620. gehabt, solle hiermitbestätiget sey».

XXI.

Die jurisllictiou der Graffschafft Cleffen vnd PlurS betreffend,soll man die Statuten, vnd Runioipalischc Gesatzt. so sie vor der re-