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Der ewige Friede mit Spanien.
uolulion gehabt, vnverbrüchlich halten, vnd alle darwider eingeführteMißbränch abstellen, vnnd dieweilen in gesagter Graffschafft keinViosri ist, wie in dem Veltlin, so sollen die Inwohner derselbigen be-fugt seyn, drey wolerfahrne der Rechten, vnd jhrer Statuten, so gutenLümbdes seyen, zu jhnen zu vcrnambsen, von welcher dreyen derLommissarius, vnd der Podestat zu PlurS einen kiesen sollen, der jh-nen Aniptleuthen assistiere, darmit in allen Lriminslischen Sachen,Verhorungen der Kundtschasften, Berathschlagung der Folterungenvnd etlichen Vrthlen, vollkomnc Sustitis geübt, vnd ihre Statute»vnverbrüchlich gehalten werden.
XXII.
Zu Zeiten dass gm. 3. Pündt, als Herrn der hoch- vnd ober Herr-lichkeiten, den Paß für Kriegsvolck, durch das Veltlin, oder Graff-schafften gebrauchen, oder zugeben walten, so werden gm. 3 Pündtverschaffen, daß die Einwohner gesagter Ortben in gleicher Gestalt,wie in gm. 3. Pündten Landen gehalten werden.
XXIII.
Zu einem Nentcral-Richtcr ist erwählt, Herr Obrist JohannSimeon de Florin, eine auffrichtige, vnd den Parthen wolbekanntePersohn, welcher schuldig seyn soll, zu Vrthcilen mit raht deß Herrn0. 6>v. kspt. Stsmpa cli Krsvellona, vnd jhme zu einem asssss»,-verordnet, sollen sie beede verpflichtet seyn, alle vnd jede llisseronro,so jhnen, in Krafft vorstehender Capitlen übergeben worden, zu ent-scheiden, in den 2. nächst folgenden Jahren so ansahen sollen, von demersten nächstkünfftige» Monats OctobriS, vnnd im fa! er Herr ObristFlorin, oder Stampa oder sie beyde, innerhalb solcher Zeit absterbe»selten, mag der Herr Gnbernator, oder dessen Nachfolger in dem Mey-landischeu 6ouer»o, einen ander Neutral-Nichter, der ein Punts-Mannseye, ernambsen vnd die Herrn Pündtner eine» andern äurisperitobenennen, von dem Meylandischen Staado, zu desselbigcn ssssssoren,wie absteht. Nach verflieffung aber, der 2. Jahren, sollen die Sachenso noch nit entscheiden wercn, vor dem ordentlichen Richter gehörigseyn, vorbehalten so durch schuld deß Richters ode r deß Klägers, dieSach nie in solcher Zeit entscheiden were, vnd darwider nach Formin den sotis were protestirt worden, solle die vorbestimbte verfloßneZeit denselbigen nit nachtheilig seyn, mit disem Anhang, daß denParthen nit soll benommen seyn, sich entweder gütlich znvergleichen,