Band 
Erster Band. Alte Welt.
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den Gemeinden als die Nachfolger der Stifter im Amt der Leb'rer und Aufseher angenommen; doch jeder nur in seiner Ge-meinde. Denn die allgemeine apostolische Würde erlosch mitden Apostel» selbst, mrd das Bedürfniß der einzelnen Gemeinde»erheischte jetzt besondere Vorsteher. Ihre Benennung,regac l,»d Li7tsxc>7rol, (welche beide Worte man mit wenig Unter'scheidung brauchte) zeigte den natürlichen Grund ihres Ansehens,das Alter, welches zu ehren billig ist, und den geringen Umfangihrer einfachen Verrichtungen an. Bei der wachsenden Größe derGemeinden wurde die Vermehrung der Lehrer, und zum Behufder Ordnung die höhere Aufsicht eine? derselben über die andernnöthig. So wurde — noch im ersten Jahrhundert — der Umterschied zwischen Bischöfen und gemeinen Aeltesten eingeführt.

Aber gleichwie die christliche Lehre auf dem Grund der mo-saischen beruht, also wurde allmälig auch für die Verfassungder Kirche das Modell ans dem Judentb um genommen. D«rBischof wurde dem Hohenpriester verglichen, die Aeltesten denPriestern, die Helfer den Leviten. Hierdurch schlich sich ein»wesentliche Veränderung der Begriffe, und eine, den Römern undGriechen fremde, aber unter den Orientalen gewöhnliche Son«derung des PriestersiandeS von jenem derLaien ein, undes wurde der Grund zu den stolzesten Ansprüchen des Klerus (derGeistlichkeit, im Gegensatze des weltlichen Standes) gelegt. V»Nsolchem aufstrebenden Sinn kommen schon m den Zeiten der Ver-folgung verschiedene Spuren vor; aber ganz unverhüllt erschien erkurz nach Erhebung des Christenthums auf den römischen Thron,Die Kaiser selbst vergaßen nicht nur ihre, von AugustuS an, b«-haupteten, alten Rechte, in religiösen Dingen, sondern unterwar-fen ihre eigene Person, ihre öffentliche» und Privathandlunge»dein kirchlichen Tribunal, und liehe» ihren Arm der Vollstreckungchristlicher Verordnungen und Gesetze. Don dieser Zeit an mach-ten der geistliche Stand überhaupt und die Bischöfe insbesondereeinen rcffchen Fortgang in der geöffneten Bahn. Sie erhielte»Privilegien und Immunitäten, Ehren und Reichthümer, Gerichts-barkeit ,'n kirchlichen und Gewiffenssachen (nach stets erweiterterAuslegung dieser Worte) das bestimmte Recht, das sie jedoch sch""früher ausgeübt hatten, größere und kleinere Versammlung"'