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Erster Band. Alte Welt.
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guiig blieb den Ein; eine» oder ihren Verwandten überlassen;vor die Gemeinde kamen nur allgemeine Sachen.

So wie die Familienhäupter gegen die Markgenos-senschaft, also verhielten sich die Markgenossenschaften eines gan-zen Lande- zur Nation. Jede war für sich frei und selbststän-dig und unumfchränkt, aber mit den übrigen zur Gemeinschaftder höher» Nationalanliegen, vorzüglich der Vertheidigungverbunden. Hieraus entstanden die Mannten und die Heer-mannie, d. h. der Kriegsverei» der Nation.

Aber was war es, das bei aller Freiheit der Glieder, beider vollen Selbststandigkeit der Einzelnen wie der Gemeinden, dieMarkgenossenschaften und die Nationen zusammenhielt, daßsie wahre Gemeinwesen blieben, und nicht in wilde Anarchiesich auflösten? — Der Adel war es, die Priester, und vorallem die Sitten.

I. Der Adel. Bei der eifersüchtigsten Freiheitsliebe, undeiner fast ganz rohen Lebensweise hatten doch die ältesten Teut-schen schon einen Adel unter sich, der durch Ehre und Einflußhervorglanzte. Wahrscheinlich war derselbe durch das natürlicheUebergewicht des Reichthums entstanden. Jedenfalls gab es«inen Adel, der aber, ohne eigentliche Gewalt, nur mehr Ach-tung und Zutrauen als die Gemeinen besaß; daher aus seinerMitte fortwährend die Anführer erwählt, und den Adeligenüberhaupt, da sie nach solchen Verhältnissen zur Behandlung derGeschäfte vorzüglich geeignet schienen, auch meist die Schlichtungder kleinern Angelegenheiten, um deretwillen es nicht Noth that,die Gemeinde zu versammeln, so wie die Vorbereitung der grö-ßere überlasse» wurde. Das Maas solchen Einflusses war jedochnach Umständen verschieden, auch war der Adel nicht streng undnicht allgemein erblich. Edle Geschlechter mochten zu gemeinenherabsiuken, wenn sie geraume Zeit keine tüchtigen Anführer zeug-ten, und einem gemeinen Tapfern mochte das Zutrauen des Vol-kes die Anführerstelle und hierdurch den Adel geben. Viele Na-tionen. zumal jene von suevischer Abkunft, hatten Fürsten(Fürst, der Erste, Vorderste), welche den Gerichten des GaueSvorstanden, und bei Volksversammlungen den Vortrug machten.Jene Gerichte, in welchen die Gesellen des Fürsten (comites)