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Vierter Band. Neueste Geschichte.
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verainetät der ersten gestellt, „mediatisirt," (wie man'-nachmals nannte), und dadurch ein vielfach unseliges Verhält-niß, und welches die Quelle von endloser Verwirrung, Zwietrachtund Volksdruck wurde, gegründet.

Indem die Beraubten aufhörten, Landesherren oder reichz-unmittelbar zu seyn» indem sie die souveraine Gewalt der ihnenbisher Gleichen über sich und ihr Land mußten errichtet sehen,konnten und durften sie freilich — ohne allzuschreiende Verletzung— an Privatrechten nicht verkürzt werden. Dieses einsehend,beliebte man eine Theilung der Rechte zwischen Landesherrenund StandeSherren (wie die höheren Mediatisirten später ge-nannt wurden), deren Grenzbesiimmung jedoch eine Unheilschwan«gere Nichtachtung der Volks rechte kund that.

Zu den Privatrechten der Mediatisirten, also zu den ihnenverbleibenden Gütern und Rechten wurden gerechnet; sämmt-liche Domainen und Domanialgefälle, so wie alle Grundherr-lichkeits- und Feudal-Rechte, in so fern sie nicht der Souverai«uetät wesentlich angehörten, d. h-, wie man diese bestimmte, inso fern sie nicht Gesetzgebung, höchste Gerichtsbarkeit, hohe Poli-zei, Konskriptions - und Besteuerungs-Gewalt wären. Daherbehielten sie namentlich die niedere und mittlere Civil- und Kri-lninalgerichtsbarkeit, die Jagdpolizei, verschiedene Regalien, nichtminder alle Zehnten, Frohnden und Dienstbarkeiten.

Aber die Domainen, größtentheils im Ursprung Be-soldungsgüter der königlichen Beamten, oder lehenbaresBesitzthum der königlichen Statthalter (später Landesherren ge-nannt) als solcher, auch jedenfalls zur Deckung der Regie-rungslasten von jeher bestimmt, waren nicht allgemein alsPrivatgut zu achten; sondern es blieb hier, da das wahrePrivatgut schwer anszumitteln war, nur eine durch Vergleichzu machende Theilung übrig. Was aber die HoheitSrechtebetrifft, so bedurfte es nicht einmal eines Vergleiches, da es na-turgemäß kein Mittelding gibt zwischen Unterthan und Landes-herr, und, nach dein Erlöschen der ReichShoheit und nach Ver-kündung der Souverainetät der nicht unterdrückten Landesherren,jeder ehemalige Landesherr entweder Unterthan werden mußteoder Souverai n.