Yorwort zur Sonderschrift:
Realwerthe.
Wenn Roscher in der Vorrede zu seinem „System der Finanzwissen-schaft“ sagt: „Es scheint ein Wagstück, mit einer neuen Finanzwissenschaftin einer Zeit aufzutreten, wo drei so bedeutende Werke, wie die von Lorenzvon Stein, Adolf Wagner und Paul Leroy-Beaulieu, den literarischen Marktbeherrschen“, was soll der Autor seiner Arbeit über „Realwerthe“ voran-stellen, womit begründen, dass er mit derselben vor die Oeifentlichkeit tritt.
Vor Allem muss constatirt werden, dass die Abhandlung über „Real-werthe“, welche den V. Abschnitt vorliegender Arbeit bildet, als Einführungin die Lehre von der Realwerthbestimmung zu betrachten ist, und der Autorkeine Ursache hat, mit Beziehung auf dieses Gebiet bescheiden zu sein. DieLehre vom Realwerth musste der Realwerthbestimmung vorangestellt werden,weil ohne jene diese nicht voll und ganz verstanden werden kann.
Der Lehre von den Realwerthen aber mussten wieder die allgemeinenLehren von Gut, Werth, Preis und Geld vorangestellt werden, und so ent-stand diese Schrift, welche sich, soweit es sich um die Abschnitte I bis IVhandelt, an die Lehren berühmter Meister anlehnt.
Für die Lehren des Abschnittes V beansprucht der Autor die Prioritätder Darstellung. Es ist ihm nicht gelungen, ähnliche oder auch nur ver-wandte Arbeiten der bestehenden Literatur ausfindig zu machen, wenn auchnicht geleugnet werden soll, dass in Abhandlungen über Entwerthung, Ertrags-werthbestimmung, Ablösung von Erhaltungskosten etc. etc. theilweise aufeinzelne Werthbegriffe, wohl zumeist in ganz unsicherer Form, Bezug ge-nommen wird. ■
Was den Autor schon vor Jahren veranlasste, sich mit dem Wesen derRealwerthe eingehend zu beschäftigen, war der Umstand, dass die im bürger-lichen Verkehr in die Erscheinung tretenden Schätzungsresultate von Realitätenoft ganz unglaubliche Ziffern ergaben. Nachdem nun der gute Wille und dieGewissenhaftigkeit der Schätzenden zumeist über jeden Zweifel erhaben ist,musste die Ursache dieser Erscheinung nicht in individuellen Ausflüssen desTaxators, sondern in dem Umstande gesucht werden, dass es den meistenTaxatoren an einer gründlichen allseitigen Erfassung des Begriffes Realwerthgebricht und, dass die Staatsgewalt, bei der Wahl der Taxatoren nach einem50 und mehr Jahre alten Modus vorgehend, in diesem Punkte nicht auf derHöhe der Zeit steht. Das klingt hart, doch ist es begründet.
Dass den Taxatoren die gründliche Erfassung des Begriffes Realwerthmangelt, ist an dem Umstande gelegen, dass die Literatur über diesen Be-griff eine minimale ist und das selbständige Erforschen der obwaltenden Ver-