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Band II.
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14 II. Abschnitt. Begriff und Arten des Werthes. III. Subjectiver u. objectiver.

Allen diesen Werthen ist gemeinsam, dass sie nicht im subjectiven Sinne,das ist in Beziehung zu einer bestimmten Person allein aufzufassen sind,sondern im objectiven Sinne, das heisst, dass sie ein Verhältnis mehrererObjecte zu einer oder mehreren Personen oder auch von Objecten zu einanderdarstellen. (Nach Neumann.)

Nun darf hier nicht unerwähnt bleiben, dass der subjective Werth auchnicht gerade an eine bestimmte Person, an ein bestimmtes Individuum ge-bunden ist, sondern die Beziehungen einer Reihe von Gütern zu einer Reihevon gleichartig veranlagten und gearteten Personen darstellt und dann ebenals Gebrauchswerth nach unseren früheren Auseinandersetzungen erscheint.Offenbar hat hier die Neumann’sche Eintheilung einen wunden Punkt. Sie'wird auch von manchen Nationalökonomen, insbesondere von Ad. Wagner,bekämpft.

Andererseits wird in vielen Fällen, wo nach Neumann der objectiveWerth in die Erscheinung treten soll, das Absehen von einer bestimmtenPerson kaum möglich sein, also die Grenze zwischen objectivem und sub-jectivem Werthe nicht mit der Präcision zu ziehen sein, die eine so stricteScheidung, wie die Neumann’sche, wünschenswerth erscheinen liesse.

1. Gemeiner Termögenswerth.

Unter gemeinem Vermögenswerth versteht Prof. Neumann ,,die Bedeutung,welche der Verfügungsgewalt über ein Ding mit Bezug auf die Vermögens-interessen solcher Personen beigelegt wird, die eine Gewalt haben oder er-werben möchten.“

Der Begriff „Vermögenswerth“ erscheint nach Neumann nothwendig,wenn es sich um Definition der Begriffe Vermögen, Reichthum, Einkommen etc.handelt. Besonders wichtig ist der Begriff Vermögenswerth, wenn es sichum Ablösungen, Consolidirungen, Theilungen, Pflichttheilsbestimmungen etc.handelt. Wo bei Pflichttheilsbestimmungen z. B. „allein Handelswaaren inBetracht kommen, kann es genügen, als Werth in jenem Sinne nur denKauf- oder Verkaufswerth anzusehen.“

„Gehören zu einer zu theilenden Vermögensmasse aber z. B. Grund-stücke, insbesondere Waldungen, so muss zur Herstellung des Vermögens-werthes regelmässig auch der Ertragswerth herangezogen werden. Und selbsteine Combination dieses oder jenes Werthes ist nicht immer genügend, jenenVermögens werth zum Ausdrucke zu bringen.“

Ganz ähnlich gestalten sich die Verhältnisse, wenn der Werth von zuleistenden Diensten, Renten und Reallasten ermittelt werden soll, oder wenn sichdie Nothwendigkeit ergibt, Frachtbeschädigungen, Nutzungsschmälerungen etc.zu constatiren. Hier handelt es sich nicht um Handels- oder Ertragswerth,sondern um eine wesentlich andere Werthart, die Neumann eben „Vermögens-werth“ nennt.