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Band II.
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III. Abschnitt. Begriff und Arten der Preise. I. Preis.

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„Solange man in Preussen die mit der Durchführung von Ablösungen,Gemeinheitstheilungen u. s. w. beschäftigten Oekonomie- oder Specialcommissare,früheren Gesetzen und Verordnungen entsprechend, grundsätzlich allein „nachdem Arbeitsaufwande und anderen Kosten“ bezahlte, stiess die Erledigung„kleinerer Sachen“ auf grosse Schwierigkeiten, weil sie im Verhältnis zu deman sie sich knüpfenden Interesse zu hoch bezahlt werden mussten, währendgrössere Sachen zu niedrig bezahlt waren und leicht grösseren Aufwand hättenertragen können. Dagegen hat das preussische Gesetz vom 24. Juni 1875,das den bezüglichen Preis, d. h. die jenen Beamten zu zahlenden Sätze (wiein den Motiven empfohlen war) „nach dem Vortheil, d. h. im Wesentlichennach dem Werthe“ des Objects bestimmte, die Durchführung jener Ablösungs-und Auseinandersetzungssachen in Preussen wesentlich gefördert.“ (Neumann.)

Ganz ähnlich verhält es sich bei Anwälten und Notaren und so weiter,welche für „kleine Sachen“ Beträge zur Aufrechnung bringen, die oft denganzen Sachwerth und mehr betragen.

Besser ist in dieser Hinsicht die vielen Orts übliche Entlohnung derSensale und Agenten nach dem Werthe des Objectes, welchem sie ihre Be-mühung zuwenden. Hier empfiehlt sich also zweifellos die Preisstellungnach dem Werthe und ist einer solchen nach den nothwendigen Kosten ent-schieden vorzuziehen.

C. Ausserordentliche Ooncurrenzpreise.

Concurrenzpreise ergeben sich, wie vorgezeigt, bei beiderseitigem Mit-bewerben von Käufer und Verkäufer, von Nachfragenden und Anbietenden.Wir haben auch gezeigt, dass die Preise in diesem Falle nach gewissenKostenbeträgen gravitiren.

Häufig aber treten nun Fälle ein, wo ein solches Gravitiren nach denKosten nicht in vollem Umfange stattfindet, weil eine der wesentlichstenBedingungen dieser Erscheinungen, das unbegrenzte Angebot, nicht statthat. Solche Concurrenzpreise, welche sich durch Beschränkung des Angebotesergeben und welche infolge dessen nicht nach bestimmten Kostenbeträgengravitiren, nennt Neumann ausserordentliche Concurrenzpreise.

„Wegen Unthunlichkeit entsprechender Ausdehnung des Angebotes sind,trotz beiderseitiger Mitwerbung der Gravitation nach den Kosten ganz ent-zogen, die Preise von nicht wieder herzustellenden Dingen, wie z. B. Medaillenoder Münzen alter Zeit; aus ähnlichen Gründen aber auch z. B. die Preisevon Grund und Boden, der uns nun einmal in bestimmtem, wenig zuänderndem Umfange gegeben ist, und nicht minder der Preis z. B. von Staats-obligationen, Papiergeld und Wechseln, überhaupt von allen solchen Objecten,die zwar an sich in grösserem oder geringerem Maasse zum Angebot gebrachtwerden könnten, deren Angebot aber durch andere als auf den Preis bezüg-liche Umstände bestimmt wird.“ (Neumann.)