Band 
Band II.
Seite
63
JPEG-Download
 

V. Der Werthbegriff in der Gesetzgebung.

63

„§ 418. Hat.Jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und

Willen des Eigenthiimers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäudedem Grundeigenthiimer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz dernothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleicheinem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthümer dieBauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer unter-sagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern.

§ 419. Ist das Gebäude auf fremdem Grunde und aus fremdenMaterialien enstanden, so wächst auch in diesem Falle das Eigenthum des-selben dem Grundeigenthümer zu. Zwischen dem Grundeigenthümer und demBauführer treten die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie in demvorstehendem Paragraphen, ein, und der Bauführer muss dem vorigen Eigen-thümer der Materialien, nach Beschaffenheit seiner redlichen und unredlichenAbsicht, den gemeinen oder den höchsten Werth ersetzen.“

Bemerkungen.

Vor Allem muss klar gelegt werden, was ein „redlicher Bauführer“ ist.Nach einer Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 1894 istein „redlicher Bauführer“ nicht nur derjenige, welcher den Baugrund fürsein Eigenthum hält, sondern auch, wer annehmen dürfte, dass der Eigen-thümer mit der Bauführung einverstanden sei.

Ein „Geschäftsführer ohne Auftrag“ ist Jeder, der sich ohne Auftrag indie Geschäfte eines Anderen mengt. Er ist für alle Folgen seiner Geschäfts-führung verantwortlich.

Die in den §§ 418 und 419 gebrauchten Ausdrücke nothwendigenund nützlichen Kosten sind klar.

Es sind darunter die kleinsten Kosten zu verstehen, welche zur Erreichungeines bestimmten Zweckes (für die Bauführung) angewendet werden müssen.

Der gemeine Werth des Grundes ist der Werth, in welchem gleichgelegene und gleich gute Grundstücke zur fraglichen Zeit gehandelt werden,kommt also dem Handelswerthe gleich.

Was der Schlusssatz des § 419 unter höchstem Werth versteht, istnicht ohne nähere Aufklärung einzusehen.

Im X. Hauptstücke des II. Theiles wird von den Nacherben und Fidei-commisse gehandelt.

§ 637 lautet:

„Der Werth eines Fideicommiss-Gutes, wenn es vertauscht oder ver-schuldet werden soll, wird durch die gerichtliche Schätzung, wenn es aberzu Geld gemacht werden soll, durch öffentliche Versteigerung bestimmt.“

Bemerkungen.

Dass der Werth einer Sache durch Schätzung ermittelt werden kann,steht ausser allem Zweifel. Es kommt nur darauf an, dass die Schätzung