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V. Abschnitt. Begriff und Arten der Realwerthe.
nach richtigen Grundsätzen vorgenommen wird. Den Werth einer Sachednrch Feilbietung bestimmen zu wollen, ist unmöglich, denn das Ergebnissder Feilbietung ist eine Preisziffer, und die Identificirung der Begriffe Werthund Preis, welche in den oben citirten Gesetzen wiederholt vorkommt, kannals gemeiner Sprachgebrauch geduldet werden, darf aber niemals als bestehendeThatsache angesehen werden. Der Preis, der bei der Feilbietung erzielt wird,kann je nach Art und Lage des Gutes, je nach der Intensität des Mit-werbens der Käufer, je nach der Situation des Geldmarktes bald über baldunter dem Werthe des Gutes liegen. Es steht ja sicher nichts im Wege, zuverfügen, dass ein Fideicommissgut zu jedem durch eine eingeleitete Feil-bietung erzielten Preise losgeschlagen werden solle; aber die Aufstellung einesSatzes, wie der obige, ist vollständig falsch.
C. Gesetz über das gerichtliche Verfahren, ausser Strafsachen.
Patent vom 9. August 1864. R.-G.-Bl. Rr. 208.
„§ 102. Der Werth unbeweglicher Güter ist, insofern er zur Bemessungder Gebühren erhoben wird, nach Vorschrift des Gebührengesetzes auszu-mitteln und in das Inventar einzutragen.
In Bezug auf die Rechte der Parteien ist eine gerichtliche Schätzungzum Zwecke der Abhandlung nur dann aufzunehmen, wenn sie von einemder Erben angesucht oder von dem Gerichte wegen Berechnung des Pflicht-theiles oder aus anderen besonderen Gründen ausdrücklich angeordnet wird.
Ausser diesem Falle kann der Werth der Güter in dem Inventare nachder letzten früheren Schätzung oder nach dem Contracte bei der letztenBesitzveränderung oder endlich nach den Steuerregistern angeschlagen werden.“
Bemerkungen.
Dass der Werth eines unbeweglichen Gutes aus einer „letzten früherenSchätzung“ oder aus „dem Contracte bei der letzten Besitzveränderung“ nichtmit Sicherheit hervorgehen kann, ist klar.
Weit zuverlässlicher ist die Bestimmung des Werthes aus den Steuer-registern. Der Steuerbetrag steht zum Bruttoerträge örtlich und zeitlich ineinem bestimmten Verhältnisse. Wird sonach der Steuerbetrag mit einemdem obigen Verhältnisse entsprechenden Coefficienten multiplicirt, so ergiebtsich eine „Steuerwerth“ genannte Werthziffer, die dem Ertragswerthe ziemlichnahe kommt und die, wie aus obiger Gesetzesbestimmung hervorgeht, Seitensder Steuerbehörde insbesondere zum Zwecke der Gebührenbemessung häufigin Anwendung gebracht wird.
D. Gesetz vom 18. Februar 1878, Nr. 30, R.-G.-B., betreffenddie Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes
von Eisenbahnen.
„§ 6. Wird nur ein Theil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei derErmittelung der Entschädigung nicht nur auf den Werth des abzutretenden