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Erster Band.
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Einleitung.

des andern weder Durchzug gestatten, noch Vorschub thun werde.Ihren gegenseitigen Angehörigen, weß Standes und Berufessie seien, sollen ihre Staaten offen stehen. Der König machtesich verbindlich, während der Dauer dieses Traktates, der biszu seinem Tode bestimmt war, keine Schweizer in Sold zunehmen ohne Bewilligung von den Obrigkeiten, noch die schweißzerischen Kaufleute mit höhern Zöllen zu belasten, als bis jetztüblich war. Die Eidgenossen behielten sich den h. apostolischenStuhl, das römische Reich, alle ihre Bünde und Freiheiten vor.Der König nahm in seinen Vorbehalt auf, außer dem h. Stuhlzu Rom und dem h. römischen Reich noch die Könige vonKastilien, Schottland und Navaren, den Herrn von Savoyen,den Herzog von Lothringen und alle andern Könige und Fürsten,welche sein königlicher Vater gewöhnlich vorbehielt. Dieser Bundwurde von dem König den 24. Wintcrmonat des nämlichenJahres ratifizirt, von den Eidgenossen aber erst den 14. Jänner1485. 4e ) Diese Zögerung fand deßwegen statt, weil die demo-kratischen Kantone immer noch nicht beistimmen wollten, undZug und Glarus willigten selbst jetzt noch nicht dazu ein, sodaß die übrigen Kantone sich ihrer bemächtigen, das heißtden Bund zu halten versprechen mußten. 47 ) Aus Auftrag derEidgenossen schickte Bern im April 1485 den Ludwig von Dieß-bach und Bartholome Mai an den König, ihm die Ratifikationdes Bundes zu überbringen, die versprochene Zahlung zu er-heben und sich darüber zu beklagen, daß die von Genf nach Lpon

« ) Sammlung der Bünde S. 66. Tillier II. 330. Ochs IV. 406, verwechseltVorschläge mit dem Bund selbst, und wittert ohne Grund einen ge-heimen Bnud Mai V. 4S, wenn er die Bemerkung macht, daß Appen-zell u. s. w. nicht beigetreten seien, beweist Ilnkenntuiß des schweizerischenStaatsrechtes, in Folge dessen die zugewandten Orte mit in die Bündeeingeschlossen waren, ohne daß flc genannt wurden, weil sie keine Pen-sionen bezogen.

47 ) Tillier H. 351.