sorgniß zu vermehren, als wollten die Evangelischen die ka-tholische Religion unterdrücken, und durch diese Vorstellungden Haß gegen die Evangelischen immer zu verstärken. Indessenverdient in jenen Berathungen beachtet zu werden, daß in demAbschied von 1659 bemerkt ist, wie der päpstliche Nuntius auchvor der geheimen Tagsatzung erschienen sei, und daß sie zwei-tens anerkannten, wie schlecht die gemeinen Vogteien regiertseien.
Gemeine Vogteien wurden diejenigen Landschaften genannt,welche von einer mindern oder grvßern Anzahl Orte durch Land-vögte regiert wurden, die der Reihe nach von den antheilhabendenKantonen gewählt wurden. Die Grafschaft Baden gehörte denacht alten Orten, und die freien Ämter, die Landvogtei Särgans,so wie die Landgrafschaft Thurgau denselben, mit Ausnahmevon Bern, das keinen Antheil daran hatte. Das Rheinthal ge-hörte allen Kantonen, ebenfalls mit Ausnahme von Bern, unddie italienischen, genannt die ennetbcrgischen Vogteien Lugano,Mendris, Locarno und Meynthal, gehörten den 12 ersten Kan-tonen; nur Appenzell hatte keinen Antheil daran. Die theilweiseschlechte Regierung dieser Landvogteien und der Mangel ihrerAnhänglichkeit an die Eidgenossenschaft hatten ihren Grund haupt-sächlich darin, weil in den Kantonen Uri, Schwyz, UnterwaldcnZug und Glarus die Stellen eines Landvogts, in einigen Land-vogteien auch die des Landschreibers dem, Meistbietenden über-lassen wurden.
Der gewählte Landvogt mußte also trachten, nicht nur dieausbezahlte Summe, sondern auch noch etwclchen Vorschuß fürsich zu gewinnen, was nur durch Bestechung und andere nieder-trächtige Mittel möglich wurde. Da aber die meisten Regierungs-gliedcr dieser Kantone entweder selbst solche Stellen bekleidethatten oder noch zu bekleiden hofften, so mußten sie die Unge-rechtigkeiten ihrer Landvögte beschützen. Jährlich im Heumonat,