Zustände von N eucn b ur g.
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lebenslänglichen Besitz zusichern werde. Die Herzogin war je-doch keineswegs geneigt, sich dem Willen deS Königs zu fügen.Den Ncnenburgern kamen jedoch diese Umtriebe nicht unerwartet.Der Kanzler von Montmollin, ein Mann von ausgezeichnetenTalenten und Vaterlandsliebe, wußte, obschon von den Ge-schäften entfernt, den Grundsatz geltend zu machen, daß dieFürsten keine» Staat veräußern können ohne Einwilligung desVolkes. So wurde dann die Herzogin von Nemours von denStänden den 8. März 1694 als Fürstin von Neuenburg an-erkannt, mit dem Zusatz, daß das Fürstcnthnm unveräußerlichsei. Der nämliche von Montmollin hatte schon 17 Jahrefrüher vorgesehen, was erfolgen würde. Er wußte, daß derAbb« von Orléans den Fürsten von Conti als Erbe in seinemTestament eingesetzt und der König ihm seinen Beistand ver-sprochen, hingegen die Frau von Nemours den Ritter vonSoissons zu dem ihrigen ernannt hatte.
Der Kanzler hielt nun dafür, daß man keinem von diesenbeiden Prätendenten die Fürstcnrechte eines Staates übertragenkönne, der unveräußerlich ist, wo folglich bloße testamentlicheVerfügungen keine Ansprache begründen. Es schien ihm, die be-gründetsten Ansprachen hätten die Herren Matignon und Gondy;aber er erkannte auch, daß solche französische Edelleute denNeuenburgcrn keinerlei Schutz für ihre Rechte gewähren könnengegen einen Prinzen'von Geblüt, der von dem König und denkatholischen Kantonen unterstützt wurde.
Um daher den Gefahren, welche beim Auösterben des Hausesvon Orléans entstehen mußten, entgegentreten zu können, hielter für nöthig, daß einige weise und verständige Männer untereinander und mit gewissen wohlbekannten einflußreichen Per-sonen von Bern sich verständigen über das, was zu thun sei
”) Nach dc Chanibricr's vortrefflicher Geschichte dieses FürstenthumS.