Band 
Erster Band.
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Betrifft, daß soll zuc Ihrem, und der Ihrige» Brauch Verwil-liget sein, daß sye solcheß In- und Auff Vnserem Hertzogthumbund Stato zue Meyland saufen, undt hinwegsertigen mögen!ohne Bezahlung Einicher Zählen, Also auch auß anderen Lan-den, und Herrschaften durch Vnser deß Königß Land, vnd Her-tzogthumb undt Stato zue Meyland allerhand geträyd, Victualienund Waahren zue fertigen, welcheß alleß Ihnen zuegelaffenwerden soll durch zue fertigen, ohne alle Beschwerdt, doch All-wegen die Gewöhnlichen billichen Zöhl an denen Orthen, da dieZohlstätt sind zue bezahlen, und nit weiters. Doch allein Vor-behalten daß Saltz, welcheß bleiben und gähn soll, wie vonAllter har gewöhnlich gewesen, ohne Neüwe weitere Beschwerdoder Vfflag: Eß soll auch den Herren Eydtgnoffen, so in diserPündtnuß Begriffen sind, und Ihren Vnderthanen zue gelassensein Ihr Vich auff Vnser Hertzogthumb und Stato zue Meylandzue Treiben, vnd Verkaufen zue lassen, ob es gleich nit amSambstag wäre, da der Ordentlich Markt gehalten wirbt, dochsollent sye den ordentlichen Zohl bezahlen, aber auch nit Höcherdan wie an solchen Märckten Gewöhn und Brüchlich ist, undSye die Verkeüffer in solchem fahl schuldig sein, solche Verkauf-fung den Zöhlneren anzuezeigen, damit kein Betrug bescheche;Man aber doch Je in solchem Vehzohl gfar, oder Trug gebrauchtwurde, soll der fehlend für sein straff schuldig sein den ZohlZweifach! zu bezahlen, wie man Ihn zahlt usserthalb der ge-wöhnlichen Sambstag Märckten. Man aber Sye daß Veh Vffdem Märckt zue Meylandt nit Verkaufen möchten!, soll Ihnenzuegelaffen sein, dasselbig auff andere Märckt deß HertzogThumbßund Stato zue treiben, doch soll Ihnen von deß Durchtreibenswegen (so man Transir nennt) Von Einem Orth an daß anderdurchzetreiben kein Zohl abgenommen werden. Wan aber Pesti-lentzische oder Sterbende Leüff (die Gott verhütten wolle) In-fiehlend, sollend gesagte Herren Eydtgnoffen Vff den Orthen, oderBeil. zu Zellw. Gesch. >. 1. 11