Band 
Zweiter Band.
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Buch II. Kapitel II.

Bern hätten Schwyz und Glarus schon längst ihm seine ober-herrlichen Rechte abgesprochen. Indessen, da dieses Geschäft sichin die Länge gezogen, so habe der Baron von Thurn dem Herrnvon St. Saphorin, bevor dieser nach Wien reiste, schon vonseinem Projekte gesprochen, dieses Geschäft durch das Reich rich-terlich entscheiden zu machen. St. Saphorin habe es ihm abge-rathen; aber während er in Wien gewesen, seien Vorschläge ge-macht worden, die Sache zwischen Zürich und Bern und demAbt so beizulegen, daß die Toggenburger die ihnen gebührendenFreiheiten, der Abt seine Oberherrlichkeit, Schwyz und Glarusihr Landrecht beibehalten hätten, ohne Gefährdung der äbtischenRechte. Der Baron Grüth sei der Unterhändler gewesen, aberdie Unterhandlung habe sich zerschlagen. Zürich behaupte, Grüthund von Thurn haben dieselbe nur dazu benutzen wollen, Schwyzgeneigter zu stimmen, sich mit dem Abte zu verständigen, indemsie den Schwyzern vorgaben, wenn sie sich mit dem Abte nichtverständigen, so werden Zürich und Bern sich das Richteramtanmaßen und den Schwyzern alle die Rechte, welche sie inFolge des Landrechts besitzen, absprechen. Sei es nun mit Rechtoder Unrecht, so sei man jetzt in Zürich und Bern gegen dieBarone von Thurn und Grüth sehr eingenommen. Kurz nach-her habe der Baron von Thurn in Baden öffentlich gesagt, erhabe das Recht, dieses Geschäft vor das Reich zu ziehen, inFolge des Lehenverbandes, in welchem das Toggenburg mit dem-selben stehe. Nun habe sich bei Zürich und Bern der Verdachtzum größten Unwille» gesteigert, und man habe daraus alle dieschlimmen Folgerungen gezogen, welche St. Saphorin vorhergesagt hatte. In Folge dessen habe sich Zürich entschlossen, dieToggenburger zu unterstützen, und seine beide» Statthalter, Werd-müller und Hirzel, nach Bern gesandt, um dort einen gleichenEntschluß auszuwirken. Man habe alle Klagen der Toggenbur-ger untersucht und ihnen thätliche Hülfe versprochen, damit sie