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Buch U. Kapitel I.
dem Abte von St. Gallen und Wallis den 28. Herbstmonat eineMahnung an Zürich und Bern abgehen zu lassen, daß sie sichaller Thätlichkeiten im Toggenburger Geschäft enthalten, unterBeifügung ihres Bedauerns darüber, daß seit längerer Zeit,besonders aber seit dem letzten Jahre, die gemein eidgenössischenGeschäfte durch unerhörte und ungewohnte Umtriebe in großeWeitläufigkeit ausarten; vorzüglich bedauern sie, aus dem letzt-jährigen Abschied und den beigefügten Relationen zu ersehen,daß die beiden Kantone nicht nur auf ihren Schritten verhar-ren, sondern auch ihnen vorschreiben wollen, was sie thun sol-len ; daß sie dieses Benehmen nicht nur für nachtheilig, sondernselbst für schimpflich erachten müssen u. s. w.
Zürich und Bern antworteten darauf den 20. Weinmonat mitGegenbeschuldigungen, nachdem sie vorher sich über die Unter-schrift von Wallis beklagt hatten, weil dieses Geschäft jenes Landgar nichts angehe. Sie erinnern die katholischen Orte an dieAbschiede von 1705, zu welcher Zeit sich Zürich und Bern zueiner Vermittlung anerboten, die aber andere Stände ausge-schlagen haben. Als voriges Jahr zum Behuf einer Vermittlungeine Tagsatzung auf Martini ausgeschrieben worden, haben ka-tholische Orte deren Abhaltung verhindert.
Nachdem an der Tagsatzung im Wintermvnat 1706 ein ge-meinsames Schreiben beschlossen worden, haben die katholischenOrte es anders abgefaßt, als es beschlossen war, und es auchim Namen von Zürich und Bern so abgehen lassen. Als sieauf der letzten Tagsatzung die bekannten drei Instrumente alsBasis zu einer Vermittlung vorgeschlagen, so haben sie nicht er-wartet, daß dieser Vorschlag als eine Diktatur sollte angesehenwerden, und es sei ihnen dieß um so auffallender, da Schwpzden 7. Herbstmonat 1704, in Kraft der Maien-Landsgemeindc,den nämlichen Vorschlag gemacht habe.
Als auf der letzten Tagsatzung Zürich und Bern alle Feind-