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Zweiter Band.
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Buch U. siapüti lli.

schaff, worauf der Ambaffador sagte: Gott gebe, daß wir dieseBüchse nie eröffnen müssen, sondern daß Sie mir solche uner-öffnet zurückstellen können. Der französische königliche Dolmetschschrieb dann noch darauf, daß diese Büchse nur aus Begehrender katholischen Kantone und der Republik Wallis, in Gegen-wart des französischen Ambassadors, dürfe geöffnet werden.^)

96 ) Beil. Nr. LV. Die Richtigkeit dieses Berichtes erscheint aus der Be-schreibung der Eröffnung dieser Schachtel, wovon wir die attestirte Kopiehier wörtlich beifügen. Die Kopie, die wir aufbewahren, ist in einemBrief von Herrn Schultheiß Amrhpn von Lucern vom 20. Brachmonat>839 enthalten.

Dieses geheime Aktenstück der französischen Diplomatie lag im geheimenoder innern Archiv des hiesigen Standes mit besonderer Sorgfalt undGehcimthuerei aufgehoben, und ward im Jahr 1798 durch die damaligeVerwaltungskammer des Kantons Lucern seiner Gewahrsam entzogenund durch mich als Chef.des Büreau bei derselben in versammelterSitzung geöffnet. Der in Frage stehende Beiakt lag in einer Kapselvon weißem Sturzblech verschlossen, in welchem derselbe in einem Bogenweißen Papiers sich eingewickelt befand, der in seinen übereinander ge-legten Enden einwärts einfach, auf der Oberseite aber doppelt mit demWappen des Grafen dü Lüe verschlossen war. Die Kapsel selbst war infünf aufeinander gelegten Bogen weißen Papiers eingewickelt, und dieseins Kreuz mit doppelten karmoisinrothen Banden, gleich jenen, an welchendie Kreuze des St. Ludwigordeus getragen werden, umschlungen. DieseBänder waren auf dem Mittelpunkt, wo sie sich kreuzten, mit vier Wappen,und auf jedem der vier Enden auf der scharfen Kante der Kapsel je mitzwei verschiedenen Wappen befestigt. Die übereinander gelegten Bogender Rückseite waren auf beiden Endpunkten mit dem Siegel des Grafendü Lüe verschlossen, das auch auf der Oberseite die beiden Enden derumschlagenen Bänder festhielt. Auf dieser Oberfläche befinden sich also11 Wappen oder Petschaft.

Auf dieser Oberseite, zwischen den ins Kreuz übereinanderliegendenUmhüüungsbändern, ist folgende wörtliche Aufschrift zu lesen:

»Diese Trucken wird nicht können geöffnet werden, als auf Ersuchen„deren löblichen Orthen und löblichen Republig Wallis, welche in der„Püntnuß heut dato begriffen sind, und in Gegenwart des Königs, Am-„baffadoren, so sich alsdann in der Eidgenossenschaft befinden wird.

Solothurn den 9. Mapen 1713.

(Sig.) Johann Josef Baron, Königlicher Dollmetsch."