Bcrgleichung des Bundes mit dem Entwürfe.
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Der Bund selbst enthält folgende Verschiedenheiten von demersten Entwürfe: 97 J
Im Eingang wurden die Orte genannt, welche den Bundeingiengen, und an der Stelle, wo es im Projekt nur heißt:j,folgenden Artikeln übereinkommen", heißt es hingegen in demBund: ,folgenden Artikeln, zu Sicherheit, Schutz und Erhaltung„unserer Personen, Ehren, Königreichen, Herzogthümer, Für-„stenthümer, Städten, Landen, Herrschaften, Gerechtigkeiten,„Erdreichen und Unterthanen, welche je die seien, so wir sowohl„dieß als jenseits des Gebirgs inhaben und besitzen, oder in-„haben und besitzen werden, übereinkommen."
Diese Ausdehnung war bedenklich; denn da der König jen-seits der Gebirge nichts besaß, so war es klar, daß hier aufdie Wiedereroberung der früher besessenen italienischen Provinzenhingedeutet wurde, und eben so bedenklich war die Klausel, daßdie Schweizer auch künftige Eroberungen sollten schützen helfen.
Der 5. Art. des Projektes ist dem 4. des Bundes einver-leibt und enthält zu Gunsten der Schweiz die zwei Zusätze:
„Daß die Eidgenössischen Völker allein zu Land und nicht auf„dem Meer, laut dem 7. Art. der Püntnuß von 1663, gebraucht„werden."
„Dem Recht des Königs, daß er die Obersten und Hauptleute„der schweizerischen Truppen ernennen möge, wird noch das„Bedingniß beigefügt, daß er sie aus allen Orten, Republik und„Ständen, aus welchen man das Volk nehmen wird, wählen„müsse."
In dem 5. Art. wurde der Stelle, welche in dem Projekt den6. Art. ausmacht, „die von Gott Jhro gegebene Macht anwen-den", in dem Bund noch beigefügt: „in ihren eigenen Kosten."
Der Bund selbst ist in Leu's Leriton, in Waldkirch und andern Ortenabgedruckt, welches es unnöthig macht, ihn wieder abdrucken zu lassen.Zellw. Gesch. I. 2. 3l