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Zweiter Band.
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Buch 11. Kapitel III.

In dem 7. Art. des Projekts wird den Soldaten oder ihrenWeibern, die ein Handwerk oder Handel treiben wollten, erklärt,daß sie dann keine besondere Prärogative genießen, sondern ganzwie die Eingebornen behandelt werden sollen. In dem 6. Art.des Bundes aber werden hievon ausgenommen die Handwerke,welche direkte den Partikulardienst deren in Ihrer Majestät Soldstehenden Kompagnien antreffen, welche also scheinen gewisse Pri-vilegien genossen zu haben, die aber nicht angezeigt sind.

Aus dem Artikel, die Freiheiten des Militärs betreffend, der indem Projekt in dem vorbemeldeten 7. Art. noch enthalten ist,bildete man im Bund einen eigenen 7. Art., und es wird zuVerhütung des Mißbrauchs beigefügt: „wird man nach Inhalt„der alten Traktaten und Übungen eine Ordnung machen, was„und wie viel die Marketender in die Städte, nach Proportion„der Anzahl der Mannschaft in denselbigen, um Wein, Fleisch,„Taback, Branntwein und andern zu Dero Unterhaltung noth-„wendigen Lebensmitteln werden hineinführen können."

Zu der Strafe der Konfiskation im Falle von Übertretungenwird in dem Bund noch beigefügt: „werden sie auch der Eidge-nössischen Justiz zu gebührender Bestrafung unterworfen sein."

Bei dem 8 8, welcher den Sold der Truppen bestimmt, ist indem Bund noch der Beisatz gemacht worden: „Wenn aber die„eidgnvßischen Völker so nicht destinirt sind oder gewidmet wären„in dem Feld, oder in denen bei dem Krieg gelegenen Plätzen„zu dienen, Befelch erhalten würden zu marschiren, so würden„sie bezahlt werden, wie wenn sie von Anfang des Feldzugs„dahin wären gewidmet worden."

Wir sehen hieraus, wie wenige der schweizerischen Bemer-kungen über den Bund beherzigt worden sind; um aber dasganze Gewebe dieser Unterhandlungen zu durchschauen, dientauch der Abschied der in Solothurn gehaltenen Tagsatzung,woraus man entnehmen kann, was den Ständen von den Ver-