Urtheil Balthasar's über den Bund- 195
Unsere Voreltern wollten keine fremde Truppen in ihr Gebietzu Hülfe rufen, sondern sie machten die Bedingung, daß, wennsie von Außen bedroht würden, sie mit Geld, Kanonen undReitern, die ihnen abgiengen, unterstützt werden sollten. MitRecht wird dann das Vermittleramt von Frankreich und seineGarantie der schweizerischen Verträge als gefährlich bezeichnet,weil dadurch diesem Staat eine gefährliche Einmischung in dieinnern Angelegenheiten der Schweiz urkundlich bewilligt werde.
Derjenige Artikel, der bestimme, daß der König, wenn er oderder Dauphin sich persönlich an die Spitze der Armee stellen, soviele Schweizer, als ihm gefällig sei, auöheben könne, gleichtnach der Ansicht des Verfassers einer Entsagung des Mann-schaftsrechtes der Obrigkeiten, der schönsten Zierde der Schweiz.
Über den 27. Art., welcher bestimmt, daß man die Feindeder Verbündeten nicht dulden, ihnen den Durchpaß nicht gestat-ten, noch ihnen direkte oder indirekte Hülfe geben solle, bemerktder Verfasser wohl nicht mit Unrecht, daß er nicht begreife, wiesich dieses vereinigen lasse mit dem Schutz, den die katholischenKantone für Mailand übernommen oder mit dem Bund derreformirten Orte mit Holland. Solche Artikel, die so zweideutigseien, sollte man nie eingehen, weil sie gegen Treu und Glaubenstreiten.
Bei dem 28. Art. rügt er, daß man nicht auch bestimmt habe,daß von den gestohlenen Effekten, die dem Eigenthümer zurück-gestellt werden sollen, die Gerichtögebühren nicht dürfen abge-zogen werden.
In der Bestimmung des 29. Art., daß man müsse offenenPaß gestatten für Mannschaft, Waffen und Equipages zu Schutzund Schirm der Länder, die dem französischen Reich zugehörig,auch zu Hüls und Beistand der Freunde und Bundesgenossenbeider Parteien, findet der Verfasser etwas sehr Verfänglichesfür die Behauptung der Neutralität der Schweiz, welche doch