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Zweiter Band.
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Buch il. Kapitel 111.

als einer der wichtigsten Punkte ihrer Sicherheit sollte angesehenwerden.

Mit diesen Bemerkungen können diejenigen eines Zürchersverglichen werden. Es ist indessen nicht klar, ob sie von einerobrigkeitlichen Behörde oder nur von einem Privaten ausgiengen.Es wird da gesagt:

Es zeigt sich in der Vorred, daß die katholischen Orte dieBündnuß dem Herrn Grafen dü Lüc selbst angetragen haben.

Wird der König neben andern Titeln auch Herzog von Mai-land genannt.

Es solle laut dem l. Art. die Meinung haben, alle löblichenOrte zu diesem Bunde einzuladen, weil solches allen insgesammtzu Erhaltung des gemeinen eidgenössischen Standes eben sorühmlich als höchst nothwendig ist.

Der 4. Art. sagt: Wenn das Königreich innerlich durch fremdeMacht oder durch einheimische Entzweiungen sollte angefochtenwerden, daß die löbliche Eidgenossenschaft in diesen beiden Fälleneinen außerordentlichen Volksaufbruch unverweilt und in 10 Tagennach beschehenem Begehren verwillige, welcher Aufbruch nicht16,000 Mann übersteigen solle. Dieser nämliche Artikel gestattetdie Wahl der Obersten und der Hauptleute dem König.

Der ganze 5. Art. ist sehr bedenklich und darin der löblichenevangelischen Orte nicht klar genug ausgedrückt.

Der 6. Art. giebt den Eidgenossen wegen den erworbenenGütern oder wegen treibender Handlung und Arbeiter nichtmehr Freiheit, als die französischen Unterthanen genießen.

In dem 3. Art. ist bei Anlaas des Soldes wegen dem Tardes Geldes nichts enthalten.

Der 13. Art. ist liederlich, die Werbung neuer Völker be-treffend, da der König auf jede Companie 6000 Franken, neuefranzösische Währung, bezahlen soll.

-°6) Bd. iv. S. 367.