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Zweiter Band.
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497
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Urtheil eines Zürchers über den Bund. 407

Der 16. Art. ist wegen der Subalternen nicht wohl ausge-druckt.

Der 20. Art. ist bedenklich, in welchem sich die Eidgenossenverpflichten, keinem Fürsten oder Potenz wider den König, seinKönigreich, Stände, Herzogthümer, Fürstenthümer, Städte,Schlösser, Herrschaften, Rechte, Land und Unterthanen, die ersetzt besitzt oder in Zukunft besitzen wird, nicht dienen, und wersolches thäte, soll nach Verdienen abgestraft werden.

Der 21. Art. ist bedenklich, da sich die Orte verpflichten,wenn der König oder der Dauphin die Armee selbst persönlichanführen werde, die eidgenössischen Völker denselben nachfolgensollen u. s. w.

Der 22. Art. trifft diejenigen Stände an, denen die Orte alleHülfe abschlagen sollen, welche die Länder besitzen, die der Könignicht mehr besitzt, aber sein Groß Oheim Ao. 1521 besessen hat.Ferner daß wenn der König sich wollte wieder in den Besitzder Länder setzen, welche Franz I. besessen hat, die Eidgenossenalle Hülfe Denen abschlagen sollen, welche sie von ihnen be-gehren würden.

Man lese doch den 23. Art.: Wann der König oder seineNachkommen, wie auch die eidgnössischen Stände zu ihrem ge-meinen Besten erachten, sämmtlich einen Krieg zu führen widerandere Potenzen u. s. w.

Der Art. 29 enthält Bestimmungen wegen dem Durchpaß,die für die Eidgenossen sehr verderblich sind.

In dem 33. Art. ist Alles vorbehalten, was in dem Bundvon 1663 vorbehalten war. 107 )

Wir sehen hieraus, daß die unparteiischen Männer beiderParteien die nämlichen Artikel des Bundes tadelten, die auchjetzt jeder unparteiische Vaterlandsfreund noch tadeln muß, und

>°') Bd. IV. S. 485.

Zellw. Gesch. I. 2. :»2