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aller freye und ungehinderte Paß und Repass, zu- und Durch-fuhr in allen Sachen, ohne einige Beschwerd, neuerliche Auflagoder Hinderung gestattet werden.
Wegen gegenwärtigen Kriegskösten, soll kein Theil an deinanderen nichts forderen. Toggenburg betreffend überlassen dievier Ort Lucern, Uri, Unterwalden und Zug selbiger SachenAustrag und Beruhigung, denen so es gebührt oder Ansprachdaran zu haben vermeinen.
Schließlich solle durch diese Handlung Niemanden Dritten anseinen habenden Geist- und weltlichen Rechten pr-ssullieiitwerden, sondern jedem solche aufrecht gelassen seyn, Mit demHinzuthun, daß den Lobl. V Orten noch Ihren Angehörigenvon beiden Lobl. Ständen, noch jetzt und noch zu künftigenZeiten, noch in Civil, Religion, noch Landsachen nichts Beschwer-liches oder ohnbeliebiges in dero respectif angehörigen Landenzugemuthet, sondern hiermit alles befriediget, und die zusammen-habenden Pünd in Threuen gegen einanderen gehalten werdensollen.
Alles obige sofern die hohe Oberkeite» Lobl. V Orten eS ge-nehm halten werden.
Dat. den 23. Juni 1712.