eine vollkommen freie Übung ihrer Religion zugestatten, deß-gleichen auch die darin sich befindende Stift und Klöster beyihren Hab und Gütern, Recht und Gerechtigkeiten, Zins undZehenden, auch die In-und äußere Gerichtshhn. bey ihren habendenRechten verbleiben zu lassen, zu schützen und zu schirmen mitdem Beyfügen, daß denjenigen, welche innert Jahresfrist mitihrem Hab und Gut aus der Grafschaft hinweg, nicht aberäußert die Eidgenossenschaft ziehen wollten keinen Abzug zu be-zahlen schuldig, diejenigen aber welche nach solch verflossenemtermin mit ihrem Hab und Gut aus der Grafschaft hinweg undin ein ander Ort es wäre in oder äußert der Eidgenossenschaftziehen wollten den geziemenden Abzug zu bezahlen verbundenseyn, mithin auch den Lobl. V Cathol. Orten und ihren Ange-hörigen jederweilen in Kraft der Pündten der freye Pass undRepass zu und Durchfuhr aller Sack) und Waaren ohne Be-fchwerd oder neuerliche Auflag durch diese Grafschaft gestattetwerden solle, gleich dann beide Lobl. Vorort sich auch das vcci-procum vorbehalten. Dannethin begehren beide Lobl. Vorort,daß ihnen von den Y Cathol. Orten ein District; der freyenÄmteren, benanntlichm von der Gegne Ionen jenseits der Reußan bis gegen Farwangen inclusive was nid sich gehet überlassenwerde; für den anderen Theil der Bedeuten Freyen Ämter undder Kriegskösten begehren beyde Lobl. Stand, daß ihnen vonden Lobl. Y Cathol. Orten zu einem æquivalent dessen dasRheinthal mit allen Landsherrlichen Rechten und Gerechtigkeiten,wie sie solches besessen abgetretten und überlassen werde.
2. Sollte die begehrte remedur in denen übrigen GemeinenHerrschaften nach Einhalt beyliegenden Memorialis eingerichtetwerden.
3. Toggenburg betreffend lassen beide Lobl. Stand es noch-malen bey Ihrer unterm 27. dieß ertheilter Déclaration ledig-lich bewenden, in dem Versehen, daß die Lobl. Cathol. Ort den