Band 
Zweiter Band.
Seite
199
JPEG-Download
 

19 !)

Fürstl. St. Gallischen Gesandten dahin halten werden Sich desnäheren zu erklären.

4. Der Kriegskösten halber rations des Herren Prälaten vonSt. Gallen laßt man es sowohl als bey dem übrigen Inhaltdes 4. Artikels der unterm 17. dieß ertheilter Dsclarstion ledig-lich verbleiben.

Wofern aber die Lobl. V Cathol. Ort sich eine gänzlicheTheilung der gemeinen Herrschaften ehcnder gefallen lassenwollten, thun beyde Lobl. Vorort sich solches auch nicht entgegenseyn lassen und schlagen denen Lobl. Y Cathol. Orten zu Be-scheinung beider Lobl. Ständen friedliebenden Gemüths undgänzlicher Abhebung alles dessen, was künftighin das Eidgenös-sische Wohlvernehmen in Lobl. Eidgenossenschaft àrîrsn möchtexro sltiinsto vor, daß ihnen beyden Lobl. Vororten von denLobl. Y Cathol. Orten überlassen werde die Grafschaft Badenund Zugehör mit der Stadt Bremgarten und dem Kelleramtwie ob verbeut, dcßgleichen auch der ob «xsciiicirte Districtder freyen Ämteren, zusamt dem Thurgau ohne sxesxtion unddie Mitregierung an dem Rheinthal Lobl. Stand Zürich fernerwie bis anher gelassen auch in dem Rheinthal die reweäurnach Besag beyliegender Llsworiaiis eingerichtet werde.

Dargegen dann wurden beide Lobl. Ständ denen Y Lobl.Cathol. Orten überlassen die 4 Ennetbirgischen Vogteien, Lauis,Luggarus, Mendris und Meinthal, sodann ceàierte Lobl. StandZürich ferner Seinen Antheil an dem übrigen Theil der freienÄmteren, deßgleichen seinen guotsm an der Herrschaft Sargansmit Vorbehalt der Gemeind Wartau für sich allein, deßgleichender bisherigen Zollsbefreiung, und daß das zürcherische Post undBothenwesen in der Enertbergischen Vogteyen in dermaligemStand gelassen werde, bey welchem allem es den Verstand hat,daß den Cathol. eine vollkommne freie Übung ihrer Religion, soauch deren Stift und Klöster und zwar mit beyden L. Stnde im