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Rechtens) verbleiben. Was aber ob bemeldter Marchlinien, den7 Regierenden Lobl. Orten zudienen. In Meinung, daß dieseMarchlinien nur die Hochheit oder Landmarch bedeuten; übrigensaber einem jeden sein Recht und Gerechtigkeit, Zins, Zehnden,Weidgang, Zusammentretteten, Waldungen oder was andereNutzungen seyn möchten, in einen Weg wie zuvor, bleiben sollen,wenn gleich Er durch die Landmarchlinien gesondert würde.
Deßgleichen sollen die Bürger der Stadt Stein, so ennert derRheinbrücke wohnen samt ihrem Gemeindbann, und was darinenbegriffen, von der thurgauischen Regierung und Landsherrlich-keit gesondert seyn, und zu der Stadt Stein gehören, mit Vor-behalt der drey Lobl. Städten Bern, Freiburg und Solothurnhabender Rechten.
Hierbey aber versprechen beyde Lobl. Ort Zürich und Berndie Cathol. in diesen erzählten Städten und Landen bey einerVollkommenen freyen Übung ihrer Religion. Deßgleichen auchdie darin sich befindende Stift und Klöster bey ihren Haab undGütern, Recht und Gerechtigkeiten, Einkünften, Zins und Zehnten;nicht minder auch die Jnn- und Äußere Gerichtsherren undPartikularen bey ihren habenden Rechten verbleiben zu lassen,zu schützen und zu schirmen, auch die Stadt und Bürgerschaftzu Baden also miltiglich anzusehen, daß sie sich derselben Gnadenzu bestreuen haben werden. Gleichfalls erklären sich beyde Lobl.Ständ Zürich und Bern die Lollegiat-Stift 8. Verena zu Zur-zach zu ihrer Wiederbestcllung ledig fallender Probstei, Decanat,Custorei und Chorherreien samt anderen dazu gehörigen Geist-lichen minderen Stellen, je eine Vaeantz aus der Lobl. V Cathol.Orten Bürgeren und Landleuten, die andere Vaeantz aber ausallen Lobl. Eidgen. Orten oder dero Angehörigen alternativeund so sort an unter gleicher Abwechslung zu ergänzen, und esbey Dem vor diesem bestimmten Regali verbleiben zu lassen.
Beil. zu Zellw. Gesch. I. 2. . 22