Band 
Zweiter Band.
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Mithin auch den Lobt. V Cathvl. Orten so wohl als allender Eidgenossenschaft An- und Zugehörigen, künftig wie vorhinbeschehcn, freyer Handel und Wandel in Kraft der Bünden,federweilen der freye Fass und Repass, auch Zu- und Durch-fuhr aller Sachen und Waaren ohne neuerliche Beschwerd undAuflag durch die obgemeldter maaßen abgetrettene Land zu ge-statten. Gleich dann auch beyde Lobl. Ort Zürich und Berndas reciprocum sich vorbehalten, mit der ferneren Erläuterung,daß diejenigen, welche de dato innert zweyen Jahren Frist mitihrem Haab und Gut aus obigen Landen hinweg, nicht aberäußert die Eidgenossenschaft ziehen wollten, keinen Abzug zu be-zahlen schuldig seyn. Diejenigen aber, welche nach dieser Zeitin ein ander Ort es seye inn oder äußert der Eidgenossenschafthinziehen würden, den geziemenden Abzug erlegen sollen, allesin dem Verstand, daß Lobl. Orts Glarus an obige Land undLeut habende Recht bestermaßen reserviert seyn sollen, wie vor-gemeldet.

Und weilen zweitens beyde Lobl. Ort Zürich und Bern dasThurgau und Rheinthal zu gemeinsamer Regierung derjenigenLobl. Orten, welche selbige vorher beherrschet, wiederum ab-wetten werden, mit Beding, daß vorher, sowohl der Religionals der Regierung halber die gebührende paritæt würklichen zuWerk gerichtet werde, gestalten hierum abgcredt verglichen undbeschlossen, daß künftige Streitigkeiten in denen gemeinen Herr-schaften zu vermeiden, und eine gerechte und friedsame Regie-rung zu führen, die Evangel. gleichwie die Cathol. der Religionund Gottesdienst halber und was selbigem anhanget, in denengemeinen Herrschaften, in welchen beyde Religionen sich befinden,in einem ganz gleichen Rechte stehen, und was jeder von beidenReligionen zu derselben Übung in particulari zugehvret, der-selben verbleiben und sie dessen unverweigerlich zu geniessenhaben.