Band 
Zweiter Band.
Seite
215
JPEG-Download
 

215

So sollen auch in hohen Regalien, item wann es um all-gemcinr Regicrungs- Polizei- Land und Kriegsordnung zu thun,die Majora nichts entscheiden, sondern wo darüber ungleicheMeinungen wären, sollen gleichwie in denen die Religion an-sehende Geschäfte, derenthalb der einte Theil vermeinte, daß esdie Religion nicht berühre, der andere Theil aber es für eineReligionssach dargiebet, weder von den mehreren Lobl. regie-renden Orten, noch viel weniger von den nachgesetzten Land-vögten nichts decidiert oder darüber gesprochen, sondern damitbis auf aller Lobl. regierender Orten Zusammenkunft gewartetund alsdann durch gleiche Sätze beyder Religionen zu gut oderrechtlichem Austrag geschritten werden. In allen anderen Sachenaber sollen die regierenden Ort wie hiebevor handlen, erkennen,richten und urtheilen und ein Mehr ein Mehr seyn und ver-bleiben.

Vnd gleich wie man zugiebet, daß die Cathol. Geistlichkeitsamt allem, was ihren Gottesdienst und Kirchenzucht betrifft,item die Ehesachen, und was dem Foro Matrimoniali anhanget,vor dem bekannten Richter ihrer Religion beurtheilt werden.Ebenso sollen auch die Evangel. Pfarrer und Seelsorger, samtallem, was derselben Gottesdienst und Kirchenzucht betrifft, dar-unter auch die Bestell und Haltung der Schulen begriffen, gleichder ludicatur über die Ehesachen dem Richter ihrer Religionnähmlich der Stadt Zürich, auch allein unterworfen seyn. DieSchulmeister aber in allen anderen Sachen äußert was dieInstitution und Religions-Voeierung betrifft, dem weltlichenRichter unterworfen bleiben. Auch wo die eint oder andereReligion verlangte, daß die Schul gesondert würde, oder abereine neue aufrichten wollte, solle solches derselben auf eigeneKosten zu thun bewilligt seyn.

Es solle auch kein Theil an des Anderen Religions-Ler«-monien und Gebräuchen, oder was immer seiner Glaubens-