Band 
Zweiter Band.
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bekanntniß nicht gemäß ist, insonderheit auch nicht zu Haltungdes anderen Theils Fest- und Feyertagen verbunden seyn, undgleichwie die Cathol. in Ihrem Gottesdienst, Ceremonien undProcessionen nicht gehindert, beschimpfet noch beleidiget werden,eben also sollen auch die Evangel. in Ihrem Gottesdienst,Kirchengebräuchen und Ceremonien nicht gehindert, beschimpfetnoch beleidiget werden.

Jngleichen sollen die Landvögt und Unterthanen Ihrer Glau-bensbekanntniß gemäß jederweilen beeidiget werden.

Dannethin so ward auch angesehen und geordnet, daß zu Ver-hütung besorglicher Unordnung für das künftige die Kirch zuVerrichtung des Gottesdiensts an Sonntagen von denen, dieselbige zuerst gebrauchen, denen so der anderen Religion sindvom Frühling bis in den Herbst um acht Uhr, und vom Herbstbis in den Frühling spätest um neun Uhr überlassen, Es wäredann Sach, daß sie sich unter einanderen mit beidseitigem Be-lieben an eint oder anderem Ort einer anderen Stund ver-glichen hätten, und darbey verbleiben wollten. Jedem Theilauch zu Verrichtung der ordinari und extraordinari Gottes-diensts durch die Wochen derselben Gebrauch ungehindert ge-stattet werden. Zu solchem End, wo man keine eigene Kirchen-schlüßel und Meßmer haben und deren begehrt wurden, solchedem begehrenden Theil zudienen sollen, jedoch also, daß alsdanndie Chor und Altär aus gemeinem Kirchengut mit so wenigerEinnahm der Weite als möglich, beschlossen, auch denen Evangel.an solchen Orten, wo sie mit keinen eigenen Taufsteinen ver-sehen, selbige zu eigenem Gebrauch in die Kirchen hineinzusetzenohne einige Hinderniß gestattet werden, zugleich auch jeder Re-'ligion ein besonder proportionirter Kirchhof ihre Todte nachihrer Religivnsmanier und Übung zu begraben bewilligt seyn soll.

In fernerem ist auch abgeredt und verglichen, daß wo die derEint oder anderen Religion zugethane ihren Gottesdienst in