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einer eigenen Kirchen zu verrichten, eine neue bauen wollten,dannzumalen solches in eigenen Kosten geschehen solle, doch daßsie sich alsdann selbiger Kirchen allein bedienen, und zu der ge-meinsamlich gehabten den Zugang aufgeben, mithin aber um dasdarzu verlassende Recht sich mit der anderen Religion vergleichenmögen. Dafern auch eint oder anderseitige Religionsgcnvsseneine gemein besitzende Kirche in eigenen Kosten vergrößerenwollten, solle solches ihnen ungehindert gestattet werden, jedochdaß der Bau also geführt, daß so viel möglich in Zeit desBauens kein Theil an seiner Religions-Übung verhinderet, auchder Cathol. Altar und Sacristeien nichts benachtheiliget werde.
Also auch wann die Evangel. um beßerer Kommlichkeit willeneine nächstgelegcne Kirche, darin ihre Religion geübt wird, be-suchen wollten, solle ihnen solches ungehindert zugelassen seyn.
Denjenigen Kirchhörinen, wo nur allein der Evangel. Gottes-dienst geübt wird, sollen dieselben Kirchengüter, sie mögen be-stehen, worin sie immer wollen, denenselben zu eigener Verwal«tung übergeben und überlassen werden, dahingegen denen Cathol.auch an denen Orten, wo der Cathol. Gottesdienst allein geübtwird, gleichmäßig die Verwaltung ihrer Kirchgüter auch alleinübergeben und überlassen seyn solle. Die Kirchengüter aber andenen Orten, da selbige annoch unvertheilt, und allwo beydeReligionen in Übung sind, solle die Natur solcher Kirchengütererforschet, und die Spend oder Allmosengüter nach marchzahlder Leuten jeder Religion getheilt. Demnach aus den übrigenKirchengüteren das was zu dem Geläut und Kirchengebäuenvonnöthen, bestimmt, in zwei gleiche Theil getheilet, darvon jederReligion einer zur Verwaltung zugestellet, und die unter diesemTitel sich ergebende Unkösten zu gleichen Theilen beygetragen,das Capital wohl mögen vermehret aber nicht verminderet werden,von dem übrigen aber solle jedem Theil, das was er zu Ver-richtung seines Gottesdicnsts bis dahin genossen, demselben für-