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Zweiter Band.
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bas gefolget, und zu dessen Verwaltung übergeben werden, unddie Gemeindsgenossen von der eint oder anderen Religion zuder anderen Gotteödiensts Unterhaltung, für das künftige nichtsmehr beyzusteuern schuldig seyn.

Es sollen auch die HH. Collatores derjenigen Pfründen wodie Pfarrer dem Züricher Synodo einverleibet aus dreyen taug-lichen Subjectis, so Ihnen von daher» vorgeschlagen werden,eines daraus zu erwählen haben, anbey aber auch die Pfarr-häuser gebührend in Ehren zu halten, sich angelegen seyn laßen.Ferner so ist man auch übereinkommen, daß die Verlassenschaftder in gemeinen teütschen Herrschaften absterbenden verpfründetenHH. Geistlichen des Abzugs frey seyn solle.

Und weilen das Rheinthalisch Landmandat nicht allein eintund andere Unordnung in sich haltet, sondern auch die Religioneinmischen thut, als hat man auch für nöthig angesehen, daßdasselbig verbeßeret werden solle, mithin dann auch der Lands-frieden von A° 1531 aufgehebt, tod und ab seyn, dargegen aberdie dießmahlige Befriedigung künftighin der Landsfried heißen,und die Landvögt, sowohl als alle Geist- und Weltliche Gerichts-herren und Collatores zu diesem neuen Landsfricden verpflichtetund verbunden seyn sollen.

Damit dann auch in Verwaltung der Justiz die Unparteilich-keit desto beßer Platz finden möge, so sollen die Ehrenstellen,Aemter und Obrigkeitliche Bedienung von nun an aus beydenReligionen bestellt werden, also daß gleichwie der Landschreiberim Thurgau Cathvl. Religion bleibt, hergegen jederzeit der Land-ammann Evang. Religion seyn.

Es soll auch fürohin die Landschreiberei des Rheinthals be-ständig durch einen Evangel. Landschreiber bestellt und versehenwerden, der nächst Beamtete auf Ihn aber Cathvl. Religion-und den Lobl. Cathol. regierenden Orten zu bestellen überlastenseyn solle. Von der Oualität, wie der Evangel. Beamtete in