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dem Sarganserland seyn wird, und wie die sämtlich regierendeOrt deßhalben übereinkommen werden und obgedeute Landschreibcrund Landammannstellen je zu zehen Jahren um abgeänderetwerden, und jedes Mal an eines Cathol. abgehenden Land-schreibers Statt wiederum ein Cathvl., und vice versa an einesEvangel. abgehenden auch wiederum ein Evangel. bestellet, undalso auch mit den nächsten auf sie folgenden Oberbeamteten ver-fahren werden, die Wahl aber, so fern sie einen Cathvl. zu be-treffen hat denen Cathol., wo es aber ein Evangel. seyn soll,den Evangel. Orten gebühren solle. So ist auch gut fundenund verabredet worden, daß künftighin bey allen haltenden ge-meinen Tagleistungen in Religions- und Standssachen allwegenein Evangel. und ein Cathol. ?rotooollist zugleich in die Ses-sionen aclinittiert deroselben führende krotoeolla jeweilen gegeneinander gehalten und conformiert , folglichen dann das alsoverglichene in gemeinen Sessionen abgelesen werden solle.
Übrige sowohl Civil- als Nililär-Bedienungen, als da sindUntervögt, Landrichter, Weibel, Landgerichtsdiener, item RednerLand- und Quartierhauptleut, Hauptleüt, jeder Religion ohneUnterschied gleich viel bestellt werden; darbey es der Rednerenbald die Meinung hat, daß zu denen dießmals vier Cathol. zuFrauenfeld annoch zwey Evangel. hinzugethan, auf das Ab-sterben zweyer Carhol. aber es fürbaö hin bey der Zahl dervier Redneren, als zweyer Evangel. und zweyer Cathol. gelassenwerden solle.
Ferners solle auch in den niederen Gerichten, wo man vonbeyden Religionen unter einander wohnet, mit Besetzung derAmmann und Richterstellen also verfahren werden, daß an denenOrten, wo zwei Drittel der einten Religion die Richterstellenauch mit zwey Drittel Richteren von selbiger Religion bestellet,wo aber die Mannschaft geringer als zwey Drittel, so solledannzumal das Gericht halb von den Evangel. und halb von