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Zweiter Band.
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den Cathol. besetzet, und allweg ohne Unterschied der größerenoder wenigeren Mannschaft mit der Ammann oder VorderstenRichterstell alterniert werden.

So sollen auch die Waisen mit Vögten ihrer Religion be-sorget, die Fremdling ohne aller regierenden Orten Consensnicht zu Landskinderen, noch die Landskinder derer Orten, wosie nicht Bürger oder Gemeindsgenossen sind, wider den Willendes mehrcrn Theils der Gemeindgenossen, weder zu Bürgerenoder Gemeindsgenossen noch zu Beysassen angenommen werden,auch weder die Landvögt noch Gerichtsherren, selbige unter demVerwand des halben Mehrs noch sonsten einiger Maaßen darzunicht nöthigen mögen.

Denne die Kauf in todten Händ betreffend, so sollen solcheNiemand als denen regirenden Orten für sich doch so zugelassenseyn, daß die übrigen Lobl. mitregierende Ort um den Consensgebührend ersucht werden. - '

Die heimliche Kläger und Kundschaften sollen fürohin abge-stellt, die Unterthanen mit strenger Regierung nicht beschwert,noch mit unmäßigen Canzlei oder anderen beschwerlichen Köstenbelästiget, sondern in allen Dingen mit Ihnen mild und väter-lich verfahren werden.

Wann dannethin Lobl. regierende Ort (welches aber Gottewig wende) in Krieg gegen einandcrcn zerfielen, so solle keinTheil, er mache gleich die Majora aus oder nicht, mögen diegemeinen Unterthanen mahnen, sondern diese sich neutral halten,und keintwederem Theil weder Volk, Geld, Munition oderProviant geben, oder einigen anderen Vorschub thun, änderstals mit Gebeth zu Gott zu deroselben wieder Verein- und Be-friedigung.

Wetters ist hierdurch versehen, daß in denen gemeinen Herr-schaften männiglich Geist- und Weltlichen verbotten seyn solle,einige Poitilieations-Werk, sie seyen klein oder groß, regulär