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Zweiter Band.
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oder nicht, unter was Prætext es immer sey» möchte zu bauen,ohne Consens aller Lobl. regierenden Orten.

Die Nglekosnten von beyden Religionen sollen in kein Weisnoch Weg zu Aenderung der Religion angehalten, sondern wanneiner unter währendem process einen Seelsorger seiner Religionzu seinem Trost begehrte ihme solches im Beyseyn eines Be-amteten gestattet werden, wann aber der Process ihme allbereitgemacht, solle der Seelsorger, so er begehrt, den ungehindertenZugang zu ihme dem Nalilicanten ohne Beyseyn eines Beam-teten haben, und von Ihme bis zu der Richtstätt begleitetwerden mögen.

Zu desto sicherer Verhütung dann aller Unbeliebigkeit undreizenden Anläßen, soll künftighin alles verhaßte Schmützen undSchmähen, von Geist- und Weltlichen in und äußert der Kirchen,mund und schriftlichen bey höchster Ungnad verbotten und abge-straft werden, auch solle bey gemeinen und sonderbaren Zu-sammenkünften, es seye im Reden, Schreiben und dergleichen,die einte Religion Evangelisch und die andere katholisch benenntund betittelt werden. Übrigens dann solle auch in dusà-Sachen,Succession, Erbschaften und Collocationen die einte gleich deranderen ohne Unterscheid der Religion gehalten und angesehen,auch bey denen Lehens Verleihungen keinen der Religion halberetwas zugemuthet werden.

Wann auch drittens der H. Decan und Convent zu St.Gallen, des Toggenburgs halben und seiner aberoberten Landenwegen, mit beyden Lobl. Ständen nicht Frieden machen würde,so erklären sich sämtlich Lobl. Eidgenössische und zugewandteOrt ins gesamt und sonders, daß sie weder directe, noch indi-recte zu Erhaltung gemein Eidgenössische Ruhe und Wohlstands,weder setzt, noch in das künftig bis zu erfolgendem Friedennichts annemmen noch beladen wollind.

Viertens erklären sich beyde Lobl. Ort Zürich und Bern unddie fünf Lobl. katholischen Ort alle diejenigen einer wahren Am-