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Zweiter Band.
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Und weilen die Lobl. drey Ort, Schwyz, Untcrwalden undZug zu dieser pacification ihren Consens noch nicht gegeben,ward ihnen auf Anhalten beyder Lobl. Cathol. Orten Luzernund Uri ein Termin zu ihrer Erklärung, bis auf MitwochenMittags als den 20 hujus bewilliget, in der Meinung, daßwann von ihnen die Einwilligung bis auf bedeute Zeit nichteinlangen würde, beyde Lobl. Stand Zürich und Bern alsdanngegen ihnen den jetzt besagten drey Lobl. Orten an diese Frie-denshandlung nicht mehr gebunden seyn sondern nach Gutbe-finden dannzumalen verfahren wollen. Die beyden Lobl. OrtLuzern und Uri dann sich ihrer nichts beladen, sondern einewahre neutralitæt ollservieren sollen.

XL1V.

Waffenstillstand von Zürich mit Zug.

Den 28. Heumonat I7l2.

Aus Schriften, den Krieg von 1712 betreffend. Handschrift 8., S. 301, auf derStadtbibliothek in Zürich. Bd. X, S. 37 7.

Nachdem ein lobl. Stand Zürich aus bekanten Ursachen be-wogen worden, Dero waaffcn wider die Lobl. Cantons so denFrieden nicht angenommen zu gebrauchen, und vermittlest glük-licher 8nccessen Dem Troupen auf die Anderen zu campirenfeinen, hat ein Lobl. Canton Zug durch Dero Abgeordnete, unsum einstellung der llostilitäten ersucht, Dcrowegen wir auf fol-gende Condition und Ratification U. G. H. willfährig entsprochen.

Solle ein Lobl. Stand Zug Ihre Tronppes, Officiers undGemeine, wo Sie immer wider Beide Lobl. Ständ Zürich und