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Zweiter Band.
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Das wan das königreich (so gott abwenden wolle) innerlichdurch frömbde Macht oder durch einheimische entzweyungen solteangefochten werden, die Lobl. Epdtgschafft in disen beyden fahleneinen extraordinarj Volkhs ausbruch ohnverweilet, und in zehentagen noch beschehenen begehren verwilligen sollen, welcher auf-bruch nicht über sechs zehen tausent Mann wirbt sein kennen,solchen solle geschehen auf die kosten des als dan referierendenkönigs, welcher die wähl und ernambsung derer Obersten, undhaubtleüthen haben wird, wann als dann Ihr May. der ver-langten Dienst von solchen Völkheren werden bezogen haben,werden Sie die selbige mit Routen nacher haust schikhen, nachdeme Mann sie umb aller sold, so Mann ihnen bis zue derenankunfft bey Haus wirbt schuldig sein kennen, wirbt bezahlt haben.

6 .

Man hingegen die Lobl. Eydtgnoschafft, oder etwelches orthoder Stand inbesonder von Einer frömbden Macht angegriffenoder innerlich beunruhiget wurde, wird in dem Ersten fahl IhrMay. demselben mit dero Macht verhilfflich sein, nach deme Esdie Noturfft erforderen, und Jhro May. von den Orthen wirdersucht werden; in dem andern fahl aber wird ihr May. alsderen gemeinsammer fründ vnd pündtgnoß oder die könige deroNachsahrerer alle fründtliche officie« anwenden, vmb die Par-theyen dahin zu vermögen das sie ein andern recixroeicrlicheJustiz halten, und man durch solchen weeg der verlangte Effectnicht völlig erlanget wurde werden, Jhro May. oder die königedero nachfahrere ohne etwas vorzunemmen so disere pündtnusvmbstossen möchte, sonder in gegentheill solche in ihrem war-hassten verstandt zu vollziehen, die von Gott Jhro gegebeneMacht anwenden, umb den belaidiger zu bezwängen sich wider-umb denen reglen die in denen Eydgnößischen pündtnus vorge-