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Zweiter Band.
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also das Mann kheinen ’sractat Eingehen wirbt. Er seye dansowohl von dem als der reg. könig, als dem EydgnossischenStandt beliebet.

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Die Eydtgnossen werden als Ilegnieoles oder Natürliche Ein-wohner geachtet werden, vnd als solche in dem königreich undübrigen in des königs pottmässigkeit stehenden Lands des Droitsd’aubaine (Recht der heimfahlender güetter befreyet sein, so fährnsie ihr gebührt, und das sie mit Verwilligung ihrer obrigkeitaus ihrem Landt gezogen bcscheinen werden, sie werden gleichdenen eingebohrnen acpiirieren oder Mittel bekhommen, und wansie Eines handtwerkhs oder profession seindt, werden sie selbigemit aller frepheit üben mögen, sosehr sie sich sezen, und ord-nungen deren Jenigen orthen, alwo sie sich haußhablich ein-lösten, vnderwerffen.

Sie werden auch geniessen, der befreyung der Traîne foraineoder abzugs von deß Jenigen güetheren die von der hintter-lassenschafft deren in Frankreich verstorbnen Eydgnoss. herfliessenwo fehren ein Inventarium darüber wirbt gemacht worden seyndurch die Richter des selbigen orths nach gewöhnlichen Saz- undÜbungen, sie werden auch in allen fachen gleich denen Eignenvnderthanen Ihre May. gehalten werden.

Betreffend die Eydgnoss., so würklich in des königs kriegsdienst, und sold stehen, werden solche aller auflägen befreit, undkheinem anderen vnderworffen sein, als denen, welche anhänigsein der Natur deren güetteren, so sie gleich denen Eingebohrnenin dem königreich und übrigen under des königs gehorsambstehende» Landen Erwerben khennen, und werden mitbringenaller privilegien und befreyungen geniessen, die ihnen von denkhönigen Ihrer May. Vorfahreren, vnd von Jhro durch diefrideno und pundtsuaotaten sind mitgethailt worden.