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Eben dise Privilegien, und befreyungen werden zugesagt allenEydtgn. welche in Ihr May. sold under dero Völkheren ge-standen seindt, so fähr sie drey Jahr nach einander gedienthaben, und aus demselben mit guet heissung und Authentischenformblichen Abschaid ihrer Oberen getretten seind.
25.
Die königliche Vnderthanen werden auch in der Epdtgnöß-schafft durch verwandtschafft Testament, Vergebung, und all andereübliche Acten Erben kennen, auch von den Obrigkeiten und ein-gesezten Richteren beschizet werden, als das sie khein droit d'au-baine traitte foraine noch anderen werden vnderworffen sein.Die kauf vnd handlsleüth, Botten, Pilgeren, und andere werdensicher ohne einige hindcrnuß an Leib vnd guett, frey, vnd nacheignem willen handlen, gehen könen, und sich aufhalten können,in der Eydtgschafft ohne falschheit und betrug wie Es deütlichin dem 20. Articul der pündtnus von A° 1663 ausgeworffen ist.
26.
Belanget das Comercimn, oder die handlschafft der Eydt-gnossen in frankhreich, werden sie aller Privilegien gemessenwelche ihnen von dero königen Jhro May. vorfahreren, und vonJhro scyget gegeben worden, wie solche in des sridens undpundts Tractaten genambset seind und deren sie haben gemessensollen zufolg obigen Tractaten.
In welchen Privilegien Jhro May. dieselbige von Neuembestellet, und will daS solche ohne einige hindernus, und ohnruhebestättiget, und gehand habet werden, beyseitige kauff vnd han-delsleüth werden die gemünzte gold und silber species die sieaus Ihren wahren gelost haben hinwegführen khönnen so sehrsie dieselbige anzeigen, vnd diesere zur nöthige paßporten nemmen,umb allen mißbrauch auszuweichen.