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27.
Gleichwie eine den Vornembsten flüchten einer pündtnus ist,des wohnweßen, die glory und der Nuhestandt seines verpün-deten reciprocierltdj zu besorgen, seyget beyde filetierende ksr-teyen von Neuem übereinkommen, gleichwie in dem 8--» àticnldes Ewigen fridens und in dem 14 der pündtnus von A° 1663erhalten ist, das mann noch weder mit noch anderer seits diefinde seines verpündeten gedulden, ihnen kein paaß weder mit,oder ohne Waffen gestatten, und denen selben kheine hilff oderbeystandt directe oder indirecte geben werde vnd wan eß ge-schehen solle, des Staats Oimin-dcn-tottschläger oder Meüchl-mörder, und betrüeber, oder gemeiner ruhe, die für solche vondem khönig betreffent seiner vnderthanen, oder von den orthen,die Ihrige belangend, erkhläret seind, eintwederö in das könig-reich oder in die Eidtgnoßschafft flehen, thut mann hiermit sichverpflichten, und versprechen selbige anzuhalten, und in guettentreuen auf das erster ansuchen zu lifferen, ohne das denen,welcher darumb ersucht wirdt, erlaubt sehe zu examinieren,oder ob der begehrende, wohl oder übl gegründet seye, welchenprätext oder verwandt mann ausweichen will, damit dise Articuleinmahlen ausgelegt und zu Nichten gemacht werden.
28.
Wan auch geschehen wurde, das Diebe, oder reüber mit denengestollnen fachen sich in frankhreich oder in der Eydgschafft reti-rierten werd man solche dieben anhalten, vmb das gestollne inguetten treuen seiner behördt zu verschaffen, vnd wan solche haustdieben wären, wird mann ihre persohn lifferen, damit sie andem orth wo der diebstall beschechen, abgestrafft werden.
29.
Mann verpflichtet sich beyderseits zu folg des 14«-» Articulsder Pündtnus von A° 1663 einen freyen durchzug zu lassen, vnd
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