237
zu gestatten, denen völkheren, officieren, waffen équipages oderausrüstung welche Marschiren werden zu schuz deren Ständen,Landen, pläzen, Stätten, Schlosseren, und herrschafften so dereinten obigen Partheyen zugehören Ja so gar zu hilff und bey-ständt der stünden, vnd pündtgenvssen der einten obgedachterPartheyen, die möchte bekhränkhet werden, und das hilff- undbeystandts seines bemcldten pundts gnosscn, und stündß Von-Nöthen haben wurde, mit dem beding, das mann in durch Mar-schen ordentlich bezalle, und denen einwohneren, noch denenorthen wo Mann passieren wirbt, kheinen schaden zu füege, vnddamit guette policey, und verftändtnus gehalten werde, wirdmann tloinisarx bestellen, welche den preyß der lebens Mittlentarieren, und die sicherheit so wohl der passierende», als dereinwohneren, und Landen, wo der Marsch oder Weg wirbt ab-gezeichnet, verschaffen.
30 .
Weilen Es sich begibt, das parrieular Personen beyder Na-tionen sich mit ein anderen in gemeinschafften, Verpflichtungen,Heurathe, erwerbunge, oder änderst einlaß, und mit der zeithstreittigkeiten proeessen, und gezankh darauß entstehen können,oder Partheyen vnder schidlichcr Nation in etwas streittig seindt,und sich mit güetliche werden vergleichen kennen, als das derklager den beklagten vor disers lesteren natürlichen lichtere suchensolle, Es seye dan sach, das beyde Partheyen an einem orthgegenwärtig wären, und durch ihre gemeinschafften verglich undübereyen kemen und sich vergleichen thaten des richterS halben,vor welchem sie sich verpflichtet hätten, die Streittigkeiten, so inihren gemeinschafften entstehen möchten eröhrtern lassen, wo königvnd die Eydgnoschafft thuen sich reoiprooierlich verpflichten, kurzvnd guett recht zu halten, deme oder dem Jenigen von beydenNationen welche bey Jhrv May. oder bey der Eydgnoschafftihre Zuflucht nemmen werden.