Umgangsformen angenommen hat. Verstehen lehrt nns dieverschiedenen .Erscheinungsformen des Kirchenthums nur./inegeschichtliche Auffassung, die der materielleu Grundlage allersozialen Gebilde, wie sie sich auch immer nennen und verkleidenmögen, gerecht wird.
Wie selbst den frommen mecklenburgischen Nönulein nebenihrem Seelenheil die irdischen Angelegenheiten am Herzen lagen,beweist die Eifersucht, mit welcher beispielsweise die E larissinnendes Klosters Nibnitz über der ihnen zustehenden Strand-gerechtigkeit wachten. Das berüchtigte Standrecht war einaus der rohen Barbarenzeit herrührender Brauch, dnm zufolgealle Schiffbrüchigen nebst ihrer Habe als ein „Geschenk desMeeres" den Einwohnern des Landes als Eigenthum zufielen,an dessen Ufer das Unglück sie verschlagen hatte. Dieses„Eigenthum" nahm die römische Kirche so gut in Anspruchwie die Fürsten und Junker, wie denn urkundlich zu Anfangdes 14. Jahrhunderts die Mönche von Doberan leibeigeneSklaven besaßen, die von Schiffbrüchen an der Ostseeküste her-stammten. Im Jahre 1412 nun bestätigte Herzog Albrecht V.den obengenannten Nonnen ausdrücklich die „Strandgerechtigkeit"auf ihren Besitzungen, mit dem Beifügen, daß ihnen freistehe,ihm, als ihrem Herrn von den Strandgütern etwas zukommenzu lasse». Dieses Recht haben die frommen Damen stets aus-geübt, und als im Jahre 1497 ein heftiger Sturm zahlloseSchiffe an die Küste warf und auf Ersuchen der Lübecker dieFürsten nachträglich ihren Antheil an dem gestrandeten Gutewieder Herausgaben, da waren nur die Nibnitzer Nonnen nichtzur Hergäbe der Beute zu bewegen, bis sie schließlich mit Zwangdazu angehalten wurden.
Reliquien, Ablässe, blutende Hostien, Knden-nevfolgnngen. Immer neue Geldquellen wußten die römi-schen Herrschaften zu erbohren, um ihren Beutel zu füllen.Kräftige Zugmittel bildeten die Reliquien, so ein .Dorn ausder Krone Christi, der zu Schwerin aufbewahrt wurde, inRostock ein Stück vom Kreuze Christi und ein wunderthätiges