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Katharina II. von Russland : August der Starke - Kurfürst von Sachsen, König von Polen ; Papst Alexander VI. ; Karl Leopold - Herzog zu Mecklenburg-Schwerin ; Ludwig XIV. - König von Frankreich
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Eine Copie dieser Verordnung, die, falls sie existirt hätte, dochwahrlich des Aufhebens werth gewesen wäre, vermochten sienicht beizubringen.

Darauf antwortete ihnen der Herzog, daß die fraglicheVerordnung nicht vorhanden sei. Da es sich jedochgerade damals, im Jahre 1621, um die Bezahlung der herzog-lichen Schulden handelte, so verfügte der Herzog, daß dieBauern das jus sinpIiMniianin, das ihnen, ein bleibendesRecht auf ihre Scholle gegeben hätte, nicht haben sollten,sondern nur alseoloni" behandelt werden sollten. Siehätten also den von ihnen bebauten Boden, der zum Theil seitJahrhunderten ihr Familienbesitz gewesen war, auf Wunsch derGrundherren diesen einfach abzutreten,dafern sie keine Erb-zinsgerechtigkeit, jus sinpUzcteutieum, oder dergleichen gebühr-lich beibringen"?) Eben dieses jus sinp'll^lsutiouinab-"- hatte der Herzig der mecklenburgischen Bauern-schaft ausdrücklich abgesprochen.

Durch diesen unerhörten Akt, bei welchem aus der einenSeite freche Lüge, auf der andern Seite krasse Willkür inAnwendung gebracht wurde, ward die mecklenburger Bauern-schaft in ein recht- und besitzloses Proletariat verwandelt, dasdem Nachkommen der wappengeschmückten Kuhdiebe des vier-zehnten und fünfzehnten Jahrhunderts auf Gnade und Ungnadeausgeliefert wurde. Und dieser wirtschafts-geschichtliche Aktbildet in der Hauptsache noch heut die Basis der mecklen-burgischen Agrarverhältnisse. Um aber das Maaß der Unver-frorenheit voll zu machen, änderten gleichzeitig des Herzogsgetreue Vasallen" ihre eigene Lehnsabhängigkeit dahin ab,daß ein Lehngut schon durch dreißigjährigen Besitzverjähren sollte, so daß der Laudesfürst und Lehnsherr

*) So heißt es buchstäblich im § 16 des Assecurations-ReverseSvom Jahre 1621, der die Grund- und Bodenverhältnisse Mecklenburgsendgültiggeordnet" hat.