Buch 
Katharina II. von Russland : August der Starke - Kurfürst von Sachsen, König von Polen ; Papst Alexander VI. ; Karl Leopold - Herzog zu Mecklenburg-Schwerin ; Ludwig XIV. - König von Frankreich
Entstehung
Seite
21
JPEG-Download
 

21

ist. Wenn die Königin-Mittler zu Mazarin kam, soll er ge-sagt haben:Was will dieses Weib? u. s. w."

DerReichskanzler" Mazarin hatte die Negentinwie den Zungen König, der an dem Kardinal anfangs mitkindlicher Verehrung hing, vollkommen in der Hand. Bis zuseinem Tode (1661) blieb der sicilianische Abenteurer der LenkerFrankreichs, dessen sozialer Zustand sich während seines 18 jährigenRegiments ganz in der Richtung weiterentwickelte, die unterHeinrich IV. und Richelieu eingeschlagen worden war.

Allerdings mangelte Mazarin jene brutale Rücksichtslosig-keit, mit welcher sein Vorgänger die zentralistischen Pläne desAbsolutismus verfolgt hatte, allein dafür besaß er eine diplo-matische Gewandtheit und Verschlagenheit, die ihm in denschwierigsten Lagen trefflich zu statten kam. An Schwierigkeiten,die zu überwinden waren, 'fehlte es ihm denn auch nicht:Mazarin selbst war ein Ausländer, wie die Regentin Annaund das skandalöse Verhältniß, das zwischen ihnen bestand, dieunersättliche Habgier des Premiers, die unerhörte Bedrückungdes von den Steuerpächtern ausgeplünderten Volkes, veran-laßten eine Reihe von inneren Stürmen, in denen sich nurein politischer Seiltänzer vom Schlage Mazarins aufrecht zuerhalten vermochte.

Zuerst erhoben die junkerlichenWichtigthuer" gegen denregierenden GroflVezir ihre Hand nichts Geringeres, alsdie Ermordung des Kardinals ward von ihnen beabsichtigt.Allein Mazarin erhielt von ihren Plänen Nachricht und setzteihre Häupter gefangen, so daß er nach dieser Seite wenigstensfreie Hand hatte.

Schwieriger gestaltete sich sein Kampf gegen die seit denTagen Heinrichs IV. kräftig aufstrebende französische Bourgeoisie,die namentlich in dem Pariser Parlament einen starkenRückhalt hatte. Diese Behörde bildete eine Art obersten Ge-richtshofes für das Reich, sie hatte die königlichen Ordonnanzenund Edikte in ihren Registern einzutragen und nebenher nocheinige sonstige Funktionen juristischen Charakters zu versehen.