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Die Kämpfe um Dijon im Januar 1871 und die Vogesenarmee : nach den kriegsarchivalischen Akten des Generalstabs und anderen Quellen / bearbeitet von Hans Fabricius
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Präfekten Kompagnien mobilisirter Nationalgarden aus allen Frei-willigen, die weder dem stehenden Heere noch der Mobilgardeangehörten und aus allen im Departement wohnhaften un-verheiratheten und kinderlos verwittweten Franzosen im Altervon 21 bis 40 Jahren zu bilden hatten; mit ihrer militärischenAusbildung war sofort vorzugehen; zu ihrer Bewaffnung waren imNothfall die Waffen der sesshaften Nationalgarde herauzuziehen, jasogar alle Jagd- und anderen Gewehre anzufordern.

Die Verordnung vom 11. Oktober setzte die Stärke der Kom-pagnien auf 100 bis 250 Mann fest; jede Gemeinde (commune)stellte eine Kompagnie auf und ergänzte sich erforderlichenfallsaus der Nachbarschaft desselben Kantons; jeder Kanton hatte einBataillon von 4 bis 10 Kompagnien aufzustellen; bei Vorhanden-sein von mehr wie 10 Kompagnien wurden 2 Bataillone gebildetDie Bataillone der Kantons desselben Arrondissements wurden untereinem Lieutenant-Colonel oder Colonel zu einer Legion vereinigt,deren mehrere eine Brigade, nach dem Namen des Departementsbenannt, ausmachten. Die höheren Offiziere bis einschliesslichLegions-Kommandeur abwärts wurden vom Minister des Innern er-nannt, alle übrigen erwählt. Vielfach nicht glückliche Wahlenveranlassten einen Hauptmangel bei den Mobilisirten. Ein Theilder Offiziere war aus den höchsten Gesellschaftsschichten, ein grössereraus ehemaligen Soldaten, die aber meist ohne höhere Grade waren,erwählt. Ihr Einfluss auf ihre Untergebenen konnte daher nur eingeringer sein: erstere verstanden nichts vom Dienst, bei letzteren,grossentheils ehemaligen gemeinen Soldaten, wurde der geringeVortheil ihrer Einzelausbildung durch den völligen Mangel anDiensteifer aufgewogen. „Man hat festgestellt, dass die Mehrzahlder ehemaligen Soldaten, Flüchtlinge von Metz oder Sedan, sodurch Missgeschicke angeekelt, durch panische Schrecken bethörtund so ruhebedürftig waren, dass sie in Reih’ und Glied oder inhöherer Rangstellung mehr schädlich wie nützlich wirkten.“ 1 )

Die Uniform hatte in jedem Departement der Präfekt zubestimmen: Bluse (vareuse) mit rotliem Kragen und gleichen Auf-schlägen nebst Käppi waren als Bedingung vorgeschrieben ; letzterestrug den Namen des Departements; Farbe des Tuchs der Bluseund der Beinkleider blieb freigestellt. In Betreff der Bekleidungund Ausrüstung rechnete die Regierung anfangs auf den patriotischenEifer der Gemeinden, musste aber bald die Erfahrung machen, dassdiese, wenn sie nicht gezwungen wurden, zum grossen Theil so

) Pi. ‘283.