zu seinen commerziellen Provinzen gemacht, und fac-tisch unter seine commerzielle Botmässigkeit gebracht hat.
Aber auch ausser Europa ist die Unabhängigkeitder Arbeit eines Volkes vom Ausland, als von grössterWichtigkeit anerkannt, und durch die Gesetzgebunggrundsätzlich in mehr oder mindern Maass festgestelltworden. So sehen wir, wie in den vierziger Jahrenerst die nordamerikanischen Republiken, dann in neue-ster Zeit Brasilien und die übrigen südamerikanischenStaaten, der inländischen Arbeit durch ihre Gesetzge-bung den strengsten Schutz gewähren.
Die Ausführung, fortwährende Beibehaltuug undmehrere Ausbildung des Princips der Arbeits-Beschü-tzung gegen das Ausland wird bei allen unabhängigenVölkern um so bestimmter überall statthaben, als auchdie directen fiscalischen Rücksichten sich damit sehrwohl vertragen.
Wir sehen also, dass auf solche Weise alle civili—sirten Länder, bei welchen überhaupt zum Schutz derInteressen der Bevölkerung eine Staatsverfassung oderein ordentlicher Bechtszustand besteht, durch die Ge-setzgebung die Unabhängigkeit der Arbeit des Inlandesgegen die des Auslandes hergestellt haben.
Eine einzige Ausnahme von dieser Staats - Einrich-tung machen, erstens, die Schweiz und zweitens, frei-lich gegen seinen Willen, das durch die Kanonen unddas Schwert der Engländer bezwungene China auf derandern Hälfte der Erdkugel!
Die Schweiz namentlich stellt factisch den Grund-satz einer Handelsfreiheit ä tout prix dar, das heisst