Buch 
Historischer Schauplatz in welchem die merkwürdigsten Brücken aus allen Theilen der Welt, insonderheit aber die in den vollkommensten Stand versetzte Dresdner Elb-Brücke, in saubern Prospecten, Münzen und andern Kupferstichen, vorgestellet und beschrieben werden / durch brauchbare Anmwerkungen und besondere Urkunden erläutert, auch mit nöthigen Registern versehen von Carl Christian Schramm
Entstehung
Seite
69
JPEG-Download
 

Von denen Brücken überhaupt. 69

nichts ungewöhnliches, daß manchmahl, und bey gewissen Umstanden, krivstisund denen von Adel, eine Fahre zu halten, erlaubet wird: Doch dürfen sie solchenur allein zu ihrer Überfahrt, ELnsammlung derer Früchte, und übrigen Oeco.nomiy gebrauchen, keinesweges aber Geldes und Gewinstes halber«fremde Leute,am allerwenigsten aber Salzhändler ^ und dergleichen Frachtführer, überfahrenzu lassen gestatten, als weshalber nützliche Fahren - Ordnungen ^ theils wirklicheingeführet, theils annoch an mehrern Orten einzuführen nöthig seyn dürfte.

Ob übrigens eine Fahre 26 re8 mobile^ oder immobile gehöre^ ist wohl also zu er-örtern , daß das Fahren-Recht denen redus immobil ikus, die NLLbme aber oderFahre selbst, wodurch dieses Recht exerciret wird, denen mobibbu« beyzuzehlen.

§. XIX. '

Wo nun dergleichen ordentliche Fahren befindlich, ist wohl zuzusehen, daß we- Von denender durch derer Schiff-Müller und Dorf-Fischer unbefugtes Überfahren, noch Schless-unddurch die sogenannten Schleif-Fähren - denenselben einiger Eintrag geschehe

Noch lenken und

die kostbare Brücke aufgekommen, war diese Nie- vornehmlich zu Trebsen, Gruna, Pleddin, Prettinrc. bMgelde.der-Fähre ein Haupt - Paß über die Elbe, dessen sich welche die Salz-Wagen und Schube-Kärner wiederdie einfallenden Pohlen und Lauscher Wenden, wenn vormahlige, so oft, bevorab den 2? May und 7 Iul.sie das Land mit Rauben und Plündern durchzogen, 1686 ergangene Xlanäate überführen lassen, zugezo-und die alte Wasserburg unter dem Schloß-Berge gen worden; So sollen hinführo alle in- undauslän-bestürmet batten, zu ibrem Vortheile bedienten. dische Salz-Führer, Träger und Schiebeböcker, bey

§. XVIII. Die 'ein Landes - Herr seinen Unter- Verlust Pferde, Wagen und Salzes, auf keinen an-rhanen, oder einem andern, durch einen ausgestellten dern als ordentlichen Fähren und Pässen des Mul-Lehn-Brief, mit dem Rechte eine Fähre zu haben, den- und Elb-Strohms überzufahren gehalten seynund daß er deshalben von denen Überfahrenden ei- diejenigen auch, bey denen die verbokhene Überfahrtnen gewissen Zoll oder Fähr-Geld fordern möge, mit " " ' ------- ^

gewissen Einschränkungen und unterm Bedinge ihmbesonders zu erweisender Treue beleihet: Wiewohlauch zu merken, daß die eonccllicm, eine Fähre zuhalten, und die Fähr-Gerechtigkeit zu haben, sehr dif-feriret: und kan derjenige, welcher nur mit der er-

geschehen, jedesmahl um fünfzig Rheinische Gold-Gülden unnachläßlich bestrafet werden, rc.

e. V. A. zu Würzen, an den Rath daselbst, untermäato Dreßden, den 26 8ept. I7H, iuvocum. Xlum.XI-VII, wonnne sonderlich die zuvor angemaßete

fenret: uno ran vrr^..>8°, -... Fähren-Freyheit eingeschränket, und sonst die Abga-

sten beliehen, keinesweges wieder den andern, so ei- be des Fähr-Geldes reguliret, so wohl auch denenne Fähre. ihm zum Nachtheil in der Nähe angeleget, hierbey vorfallenden Mißbräuchen und Unterschleif-

ein jU8 probibencli eperciren. Vick I'rLjuch inlilullr.Du üeLLn 6 xn 8up^Iem. Vsscext. lro-

reick.k. I. m. z-,4.

b. Aber es wird die Verjährung wieder den Lan-des-Herrn billig gar verneinet, die auswärtigen Ge-setze gelten hier nicht, weilen sie nur zum Gebrauchderer Unterthanen angenommen, auch überhaupt

fen nachdrüchsich vorgebeuget wird. ^6cl. Befehlcl.ä.Dreßden, den )u 1 .1671, in voc. Xu.!,. Xl.IV.Daß aber annoch ein und andere generalia, denenabzufassenden Fähren-Ordnungen mit guten Nutzeneinzurücken seyn dürften, solches weiset das krojeäkinvoc.MmXI-VIIl, in welchem sowohl wegen derFähr-Leute, der Ladung des Fähr - Schiffes, der Be-

derer Unkerryanc» ^

nicht leicht zu vermuthen, daß sich Regenten denen hutsamkeit'in Überfahren, sswohl auch Be'scküSuna

xerttnent. »ai. 1696. Doch lasset die krM8 und f. ?UÜU8 cle liac lo»

-8 u^ernu, ein anders lehren. in viib clevre Kluaticor.un ^

- c. Vrü.?i-Ljuckcium8<^ Linon, Prrel»heu6i?ontonem inßumine pMicö

v k- n 0. wie weit bey denen neu erbaueten Fähren Fähr-Gerechtigkeit, Lr 5 1714.5 o,io,n 0 m 'ro Mdem andern ein ju8 xrob.bencll zustehet, aci conli.lt. §. XIX. a. Weswegen die Fähr- und SchiffWolf Christophs von Ami,nb zu Pretzsch, XI. nach dem Xlanäat wieder die gewaltsamen Embrü!5u1.i6;8, m voc. Xluin. XI.IX. che, auch Diebes- und Räuber-Rotten ci. ä-i6 8evk

6. V.6. Xlnnä. wieder das ungebührliche Salz- 1710 verbunden sind, das Schiffs-Gefässe und Eäb---nHleiffen derer Salz-Fuhrleute, Schube-Kärner, ne, auf denen Ströhmen n^Flüss^L^

Schlff-Leute, auch anders mehr bekref- mand dessen zur Ungebühr bedienen könne anzumes-send ö.ä. Dreßd, de2oFebr.i699, n. I°,verb. sen und zu befestigen -enenrönne,anzuM.e,

- Indem auch MüMm Ze.thero Unserm Salz- b. Weder durch das Durchreuten oder Fahren

Wesen nicht weniger Eintrag- und VerminderungUnsers Interesse, durch die Besitzer derer am Mul-den- und Elb-Sirvhme befindlichen Privat - Fähren,

bey kleinen Wassern, noch Suchung derer Kähne,welche die Dorf-Fischer, Schiff-Müller und Bauernsich zugeleget.

I Z c.Viü.