Buch 
Der 10. August 1792 mit besonderer Rücksicht auf die Haltung des Schweizer-Garderegiments / von Dr. August von Gonzenbach
Entstehung
Seite
30
JPEG-Download
 

— 30 —

des Regiments von Diesbach dem Art. 44 der allge-meinen Kapitulation gegeben haben, nicht alsdie richtigeanerkennen werden.

Allein d'Affry irrte sich; schon am 17. Juli befahldie Regiernng von Freiburg ihren Hauptleuten:

„Sie mögen zur Ausweichung aller Kapitulations-„verletzungen bei dem dermaligen Kriege mit ihrer unter-labenden Mannschaft nicht in's Feld rücken, sondern„einzig zu Vertheidigung des Königreiches in den be-festigten Grenzplätzen sich gebrauchen lassen*)."

Aehnlich hatte sich die Regierung von Freiburg auchgegen den Vorort Zürich ausgesprochen und an denselbendie Frage gerichtet:

„Ob nicht in Anbetracht der dermaligen Lage und„insbesondere des von Sr. Durchlaucht dem Herzog von„Braunschweig, Z6n6rnl en okek der österreichischen und„preußischen Armeen, herausgegebenen Manifestes, worin„erklärt wurde, daß diese Armeen in keinen feindseligen„Absichten in das Königreich eintreten, sondern allein„um die Ruhe und Ordnung wieder herzustellen, und„den König in seine rechtmäßige Gewalt wieder einzu-setzen , die Schweizertruppen bei dem gegenwärtigen„Krieg sich gar nicht gebrauchen lassen, und denselben„sofort gemeinsame Befehle deßorts abgegeben werden„sollten."

In gleichem Sinne hatte sich auch die Regierungvon Solothurn gegenüber dem Vorort geäußert.

Die französische Regierung, die bei einer solchen Auf-fassung der Dienstverhältnisse von Seite der Schweizer-regimenter berechtigt gewesen wäre, dieselben, zumal

*) Siehe Geheimeraths-Akten Band XI.